BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 523/00

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Es fehlt eine dem Begründungserfordernis der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG genügende schlüssige Darlegung der behaupteten Verletzung der Beschwerdeführerin in verfassungsmäßig geschützten Rechten.

Insbesondere ist nicht dargetan, inwieweit das Oberlandesgericht die Vorlagepflicht des Art. 234 (früher: 177) EGV in einer gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßenden Weise gehandhabt haben soll (vgl. dazu BVerfGE 82, 159 <192 ff.>). Es ist schon nicht hinreichend dargelegt, weshalb die vierjährige Verjährungsfrist des deutschen Rechts im Unterschied zur fünfjährigen Verjährungsfrist des dänischen Rechts "unangemessen" im Sinne der Entscheidung des (Az.: C-188/95, Slg. 1997 S. I-6783 ff., dort Ziff. 48 ff.) sein soll. Auch fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, weshalb die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts, welches stillschweigend von einer fehlenden Vorlagepflicht ausgeht (zur Zulässigkeit einer konkludenten Verneinung der Vorlagepflicht vgl. den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1994, S. 2017 f.), im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgrichts als offensichtlich unhaltbar angesehen werden müsste (vgl. zum Maßstab der offensichtlichen Unhaltbarkeit BVerfGE 82, 159 <194 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des -, NVwZ 1998, S. 1285 f.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
VAAAB-87232