BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 399/03

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StVollzG § 19 Abs. 2; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

Instanzenzug: OLG Nürnberg Ws 1516/02 vom LG Regensburg StVK 21/02 Hü vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Besitzverbot für Seidentücher gegenüber einem Gefangenen nach § 19 Abs. 2 StVollzG.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zur hinreichend substantiierten Begründung einer Verfassungsbeschwerde müssen innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur die angegriffenen Gerichtsentscheidungen entweder vorgelegt oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. BVerfGE 88, 40 <44 f.>; 93, 266 <288>). Darüber hinaus sind innerhalb dieser

Frist auch weitere Unterlagen vorzulegen, wenn ohne deren Kenntnis nicht beurteilt werden kann, ob die in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen berechtigt sind (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, veröffentlicht in JURIS).

Diese Anforderung erfüllt die Verfassungsbeschwerde nicht.

Das Landgericht hat angenommen, dass die vom Beschwerdeführer erstrebte Aushändigung zweier Seidentücher zu Recht wegen Gefährdung der Anstaltssicherheit abgelehnt wurde. Für diese Annahme hat es sich auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes gestützt, in dem festgestellt werde, dass Seidentücher auf unauffällige Weise mit Drogen getränkt werden können. Dieses Gutachten hat der Beschwerdeführer seiner Verfassungsbeschwerde nicht beigefügt. Daher lässt sich nicht beurteilen, ob die Rügen, die der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltswürdigung des Landgerichts erhebt, berechtigt sind.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
CAAAB-87166