BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 312/06

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 34 Abs. 2; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

Instanzenzug: LG Bielefeld 19 Vollz 3693/05 T vom LG Bielefeld 19 Vollz 3694/05 T vom LG Bielefeld 19 Vollz 3953/05 T vom LG Bielefeld 19 Vollz 3686/05 T vom LG Bielefeld 19 Vollz 3687/05 T vom LG Bielefeld 19 Vollz 3688/05 T vom LG Bielefeld 19 Vollz 3689/05 T vom LG Bielefeld 19 Vollz 3690/05 T vom LG Bielefeld 19 Vollz 3691/05 T vom LG Bielefeld 19 Vollz 3692/05 T vom LG Bielefeld 19 Vollz 4161/05 T vom

Gründe

1. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 20 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und daher von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

Diese Voraussetzungen sind hier für einen großen Teil der zahlreichen mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen erfüllt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die angegriffene Entscheidung des Landgerichts, mit der eine große Anzahl von ihm gestellter Eilanträge abgelehnt wurde, sowie dagegen, dass über einen Teil dieser Anträge nicht zeitnäher entschieden wurde. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Ablehnung seiner Eilanträge richtet, musste sie von jedem Einsichtigen als bezüglich fast aller zugrundeliegenden Anträge vollkommen aussichtslos angesehen werden. Die Eilanträge, gegen deren Ablehnung die Verfassungsbeschwerde sich richtet, waren fast ausnahmslos unsubstantiiert oder stellten sich als Wiederholungen gleichartiger früherer Eilanträge dar. Eine Verletzung von Grundrechten durch die Ablehnung des begehrten Eilrechtsschutzes liegt insoweit vollkommen fern. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zu Teilen der mit dem angegriffenen Beschluss beschiedenen Begehren bereits mehrere Verfassungsbeschwerden erfolglos eingelegt hat (vgl. z.B. zu den Modalitäten des Wäschetausches die Nichtannahmebeschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des - und vom - 2 BvR 257/06 -). Schließlich unterstreicht auch der Versuch des Beschwerdeführers, seinen Begehren durch Drohungen Nachdruck zu verleihen, die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgabe, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und die Verwirklichung der Grundrechte des Einzelnen von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1996, S. 1273 f., vom - 2 BvR 539/98 -, NJW-RR 1999, S. 1149 f. und vom - 2 BvR 1435/05 -, NJW-RR 2005, S. 1721 f.).

Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr bleibt dem Beschwerdeführer nicht deshalb erspart, weil seine Verfassungsbeschwerde nicht bezüglich aller erhobenen Rügen - insbesondere nicht bezüglich eines Teils der Rügen, die die Dauer des Verfahrens bis zur Entscheidung über seine Eilanträge betreffen - missbräuchlich ist. Zwar wird die Verhängung einer Missbrauchsgebühr regelmäßig nicht in Betracht kommen, wenn nur einzelne gegen eine angegriffene Entscheidung erhobene Einwände offensichtlich substanzlos sind. Etwas anderes gilt aber, wenn die angegriffene Entscheidung, wie im vorliegenden Fall, mehrere verbundene Verfahren betrifft und die Verfassungsbeschwerde insoweit missbräuchlich ist, als sie sich gegen den fachgerichtlichen Umgang mit einem erheblichen Teil der in diesen Verfahren gestellten, voneinander unabhängigen Anträge wendet. Denn insoweit handelt es sich nicht um die Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit einzelnen substanzlosen Argumenten, sondern um die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Bezug auf Streitgegenstände, mit denen das Gericht nicht hätte befasst werden sollen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAB-87119