BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 2276/98

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 93d Abs. 2

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung. Er hat Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihn vorläufig auf seinen früheren Dienstposten zurückzuversetzen.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Vorliegend mangelt es jedoch bereits an der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung.

Der Antragsteller wurde durch Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom auf seinen Antrag hin vom bis zum zur Durchführung einer Fachausbildung vom militärischen Dienst freigestellt. Da er erst nach Beendigung der Ausbildung in den militärischen Dienst der Bundeswehr zurückkehren wird und somit bis zu diesem Zeitpunkt eine Verwendung auf seinem früheren Dienstposten ausscheidet, ist der Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nicht dringend geboten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAB-87026