Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Asylfolgeverfahren. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit sich die am erhobene Verfassungsbeschwerde gegen den im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ergangenen, dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen am zugegangenen Beschluß des Verwaltungsgerichts vom wendet, ist sie verfristet (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Die Frist wurde durch den binnen Monatsfrist gestellten Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO und den Umstand, daß der daraufhin ergangene Beschluß des Verwaltungsgerichts vom seinerseits innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wurde, nicht gewahrt.
a) Zwar wird die Beschwerdefrist durch Einlegung eines nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs dergestalt offengehalten, daß mit der den Rechtsbehelf zurückweisenden Entscheidung zugleich die Ausgangsentscheidung fristgerecht angegriffen werden kann. Dieser Grundsatz gilt auch für Rechtsbehelfe im weiteren Sinne - zu denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Änderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO gehört (vgl. BVerfGE 70, 180 <187 f.>) -, derer sich ein Beschwerdeführer grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bedienen muß (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2838/93 -, NVwZ-Beilage 1995, S. 2 f.).
b) Indessen wird die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht durch jeden auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützten Änderungsantrag, gleich welchen Inhalts, offengehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann das Änderungsverfahren Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör korrigieren, wobei dieses Verfahren dann zugleich Gelegenheit bietet, auch andere mutmaßliche verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen, die mit dem geltend gemachten Gehörsverstoß nicht notwendig in Zusammenhang stehen müssen. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde subsidiär (vgl. § 90 Abs. 1 BVerfGG). Nur wenn der Änderungsantrag in diesem Sinne genutzt wird, hält er die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG offen. Werden hingegen im Änderungsantrag neue oder bisher nicht vorgebrachte Umstände geltend gemacht, so handelt es sich bei diesem Begehren nicht - auch nicht im Sinne der Subsidiarität - um einen Rechtsbehelf gegen die Erstentscheidung, mit dem dieser Entscheidung anhaftende Mängel beseitigt werden sollen (vgl. hierzu Roeser/Hänlein, NVwZ 1995, S. 1082 <1084>).
c) So liegt es hier. Zwar haben die Beschwerdeführerinnen in ihrem Änderungsantrag auch die Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt. Inhaltlich wurde mit ihm aber nicht geltend gemacht, daß das Verwaltungsgericht in seinem Eilverfahren den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör tatsächlich versagt habe. Vielmehr wurde der vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Ausschluß der Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vorbringen im Folgeverfahren gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG beanstandet und diese Rüge nur in das Gewand des Art. 103 Abs. 1 GG gekleidet. In bezug auf den verwaltungsgerichtlichen Beschluß, der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist, ist damit kein gerichtlicher Verfahrensfehler, sondern ein Fehler in der Rechtsanwendung geltend gemacht worden. Für in dieser Weise begründete Änderungsanträge im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO gilt der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 70, 180 <186 f.>) nicht. Sie sind vielmehr - wie Gegenvorstellungen anderer Art - nicht geeignet, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offenzuhalten, weil es insoweit nicht um die Selbstkontrolle des Fachgerichts zur Beseitigung groben prozessualen Unrechts geht (vgl. BVerfGE 69, 233 <242 f.>; 73, 322 <326 ff.>).
d) Soweit unter II. 2. der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht wird, ist diese Rüge im Abänderungsantrag nicht erhoben worden und deshalb ebenfalls verspätet.
2. Der im Änderungsverfahren ergangene Beschluß vom , dessen Rechtswirkungen sich in der Verneinung eines Abänderungsgrundes im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO erschöpfen, wird seinerseits nicht substantiiert angegriffen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
TAAAB-86988