Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 16a Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug: - A 10 K 11861/00
Gründe
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Zwar fordert im Asylfolgeverfahren das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ebenso wie im Erstverfahren, dass auf das individuelle Vorbringen des Asylbewerbers eingegangen wird und dabei die fachgerichtliche Beurteilung anhand der gegebenen Begründung nachvollziehbar ist und auf einer verlässlichen Grundlage beruht (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, DVBl 1995, S. 846 <847> m.w.N. aus der Kammerrechtsprechung, und vom - 2 BvR 39/98 -, DVBl 2000, S. 1048). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich indes nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht hiergegen verstoßen hätte. Dieses hat vielmehr dargelegt, warum es die vom Beschwerdeführer benannten Zeugen nicht als neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ansieht. Hiergegen hat der Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlich erheblichen Einwendungen vorgebracht. Die gesetzlich vorgesehene Prüfung, ob zur Begründung eines Asylfolgeantrags angeführte neue Beweismittel geeignet sind, eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeizuführen, bedeutet grundsätzlich keine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.
Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist es unerheblich, auf welchem Wege Eilrechtsschutz gewährt wird, wenn nur eine gerichtliche Sachprüfung vor Vollzug der Abschiebung erreicht wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NVwZ-Beilage Nr. 6/1999, S. 49 <50>). Das Verwaltungsgericht hat eine solche Sachprüfung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beantragten Wiederaufgreifens des Verfahrens durchgeführt und damit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz genügt. Dass es im Ergebnis zu einer anderen Einschätzung gelangt ist als der Beschwerdeführer, berührt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Zeugenaussagen in Erwägung gezogen, wenn auch unter Zugrundelegung des Maßstabes des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG anders gewertet als der Beschwerdeführer. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
GAAAB-86975