BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 2108/05

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 34 Abs. 2; BVerfGG § 93 Abs. 1; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b

Instanzenzug: OLG Naumburg 9 Wx 1/05 vom OLG Naumburg 9 Wx 1/05 vom LG Magdeburg 3 T 776/04 (571) vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichend substantiierter Begründung innerhalb der Monatsfrist unzulässig (§ 93 Abs. 1 i.V.m. § 92, § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Dem hier am eingegangenen Telefax lässt sich eine ausreichende Begründung nicht entnehmen. Abgesehen von dem Umstand, dass ihm keine Anlagen beigefügt waren, fehlt es an der erforderlichen Aufbereitung der Sache. Aus dem per Telefax eingegangenen Schriftsatz gehen die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der angegriffenen Entscheidungen nicht hervor. Die pauschalen und nur rudimentären Ausführungen zum Vorliegen einer Gehörsverletzung sind nicht ausreichend. Aus diesem Grunde beseitigt auch das erst nach Ablauf der Einlegungs- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingegangene Original der Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsmangel.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sind für eine Glaubhaftmachung der Fristversäumung nicht ausreichend. Die Ausführungen unter Punkt IV. der Verfassungsbeschwerde legen nahe, dass eine Übersendung der Anlagen nur mit dem Original erfolgen sollte, was auch dem vorgelegten Sendebericht korrespondieren würde. Sendeberichte, die eine fehlerhafte Übermittlung dokumentieren, wurden demgegenüber nicht vorgelegt. Hinzu tritt der Umstand, dass der Bevollmächtigte nach seiner Darstellung und dem Inhalt der eidesstaatlichen Versicherung seiner Sekretärin die Kanzlei schon nach dem Diktat der Verfassungsbeschwerde verlassen haben will, während das Telefax und das Original der Verfassungsbeschwerde eine identische handschriftliche Unterschrift aufweisen. Insoweit kann diese Darstellung so nicht zutreffend sein. Bezieht man ferner die wenig plausible Darlegung des Verhaltens der Sekretärin des Bevollmächtigten ein, bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung bezüglich der unterbliebenen Übermittlung auch der Anlagen per Telefax.

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 250 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für Jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des - m.w.N., ArbuR 2005, S. 412). Die Einlegung der offensichtlich unzulässigen, in der Sache zudem substanzlosen Verfassungsbeschwerde war vorliegend als missbräuchlich anzusehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
SAAAB-86958