Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 90 Abs. 2; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93 Abs. 1; BVerfGG § 93 Abs. 3; BVerfGG § 34 Abs. 2; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; GG Art. 19 Abs. 4
Instanzenzug: StGH Baden-Württemberg GR 6/00
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Landesverfassungsbeschwerde durch den Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg. Weiterhin wendet er sich gegen Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, welche die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sowie das Annahmeverfahren regeln.
II.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie ist offensichtlich unzulässig und hat darüber hinaus auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, wodurch die angegriffene Entscheidung ihn in seinen Rechten verletzt (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG).
2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen Art. 68 Abs. 2 der Landesverfassung von Baden-Württemberg Württemberg vom (GBl S. 173), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom (GBl S. 449) wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, denn der Beschwerdeführer hat die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG versäumt. Auch hätte sie in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, denn die Einführung eines subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes in den Ländern ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz (BVerfGE 99, 1 <19> m.w.N.).
3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen Normen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Auch hier ist die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG versäumt. Die Verfassungsbeschwerde wäre jedoch auch insoweit in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg, weil die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kontrolle der gesetzgebenden Gewalt (Art. 93 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 2 GG sowie Art. 100 GG) die Regelung von Zulassungsbeschränkungen für die Verfassungsbeschwerde, wie beispielsweise Ausschlussfristen, nicht ausschließen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des -, NJW 1997, S. 650).
III.
Dem Beschwerdeführer war eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG in Höhe von 200 DM aufzuerlegen. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. z.B. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1996, S. 1273 <1274> m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR 771/00, in welchem die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
BAAAB-86942