Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; GG Art. 116 Abs. 1
Instanzenzug: BverwG BVerwG 5 B 73.05 vom BverwG BVerwG 5 B 3.05 vom BverwG BVerwG 5 B 3.05 vom Bayerischer VGH 5 B 02.1224 vom
Gründe
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen Monatsfrist ab Bekanntgabe des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden erhoben worden ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) war nicht geeignet, die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, da sie offensichtlich aussichtslos war (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, JURIS). Soweit aus dem auf den mangels Vorlage des die Anhörungsrüge enthaltenden Schriftsatzes nur abgestellt werden kann, hervorgeht, haben die Beschwerdeführer in der Sache keine Gehörsrüge erhoben. Sie haben sich vielmehr lediglich im Gewand der Gehörsrüge gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen des Erwerbs der Deutscheneigenschaft nach Art. 116 Abs. 1 GG gewandt. Die Anhörungsrüge dient indes nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. auch -, JURIS). Dass es den Beschwerdeführern allein um eine solche materiellrechtliche Überprüfung ging, zeigt auch der Umstand, dass die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Verfassungsbeschwerde nicht weiterverfolgt wird.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
KÖSDI 2006 S. 14927 Nr. 1
VAAAB-86863