Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 34 Abs. 2; BVerfGG § 34 Abs. 2
Instanzenzug: LG Hamburg 613 Vollz 148/03 vom LG Hamburg 613 Vollz 149/03 vom LG Hamburg 609 Vollz 198/03 vom LG Hamburg 609 Vollz 204/03 vom LG Hamburg 609 Vollz 210/03 vom LG Hamburg 609 Vollz 216/03 vom LG Hamburg 609 Vollz 222/03 vom LG Hamburg 609 Vollz 228/03 vom LG Hamburg 609 Vollz 246/03 vom LG Hamburg 609 Vollz 252/03 vom LG Hamburg 609 Vollz 195/03 vom LG Hamburg 609 Vollz 196/03 vom LG Hamburg 609 Vollz 197/03 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden lassen die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht auch nur im Ansatz erkennen. Die Annahme des Landgerichts, die Anträge des Beschwerdeführers seien unzulässig, da er die begehrte Freischaltung der angegebenen Telefonnummern nicht bei der Justizvollzugsanstalt beantragt habe, ist offensichtlich rechtsfehlerfrei.
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des - und vom - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1418 und S. 1419, sowie vom - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, ebenda).
Die genannten Voraussetzungen für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr liegen hier vor. Nach dem Zweck des § 34 Abs. 2 BVerfGG, das Bundesverfassungsgericht vor einer Behinderung seiner Arbeit durch missbräuchliche Anträge zu schützen, ist die Auferlegung auch geboten. Vom Beschwerdeführer konnte nach entsprechender Belehrung durch die Gründe der angegriffenen Entscheidungen die Einsicht erwartet werden, dass ihm gerichtlicher Rechtsschutz in den vorliegenden Fällen zu Recht versagt wird, solange er von der bestehenden Möglichkeit, sein Begehren mit einem Antrag bei der Justizvollzugsanstalt zu verfolgen, keinen Gebrauch gemacht hat. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer, der allein im vergangenen und im laufenden Jahr insgesamt weit über dreißig Verfassungsbeschwerden in eigener Sache anhängig gemacht hat und darüber hinaus - wie unter anderem aus Verfassungsbeschwerdeverfahren Dritter gerichtsbekannt - Vorsitzender eines Vereins ist, der in zahlreichen gerichtlichen Verfahren als Rechtsvertreter für Gefangene auftritt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -), nicht jede Erfahrung in Rechtsangelegenheiten fehlt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
DAAAB-86788