Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 13 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2
Instanzenzug: LG München I 4 Qs 25/04 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit es um einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG durch die erfolgte Durchsuchung geht, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Verfahrensgegenstand des Ausgangsverfahrens war die Beschlagnahme von Beweismitteln, nachdem Amtsgericht und Landgericht nur darüber entschieden haben. Damit ist über die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung im Ausgangsverfahren nicht abschließend entschieden.
2. Zur Frage der Anordnungskompetenz bei der Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 1 StPO ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer greift auf die Maßstäbe zurück, die zur Eilkompetenz bei der Durchsuchung aus Art. 13 Abs. 2 GG entwickelt wurden (vgl. BVerfGE 103, 142 <150 ff.>). Diese Maßstäbe gelten nicht ohne weiteres ebenso für die Beschlagnahme von Beweisgegenständen, die das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt. Im Gegensatz zu der Durchsuchung wird die fortdauernde Beschlagnahme im Verfahren gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO richterlich geprüft, wodurch anfängliche Mängel bei der behördlichen Beschlagnahmeanordnung noch vor Erledigung der Maßnahme geheilt werden können. Demgegenüber ist die behördlich angeordnete Durchsuchung mit dem Eingriff in das Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG regelmäßig bereits erledigt, wenn eine richterliche Kontrolle im Verfahren analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO oder im Beschwerdeverfahren einsetzt. Zudem ist die Frage des Vorliegens von Gefahr im Verzug bei der Beschlagnahmeanordnung in der vorliegenden Fallkonstellation aus der Perspektive der Beamten zum Zeitpunkt des Zugriffs auf den Gewahrsam an den aufgefundenen Beweisgegenständen zu beurteilen, während die Anordnung einer Durchsuchung vor Beginn der Suche nach dem Beweisgegenstand getroffen werden muss. Auch daraus können sich Bewertungsunterschiede ergeben. Daran geht das Vorbringen des Beschwerdeführers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbei. Durchsuchung und Beschlagnahme stellen getrennte Entscheidungsgegenstände dar. Das Gesetz stellt kein Beschlagnahmeverbot für fehlerhafte Durchsuchungen auf, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NStZ 2004, S. 216).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
MAAAB-86772