BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1601/94

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Rehabilitierungsgerichte sind von Verfassungs wegen nicht gehalten, im Rehabilitierungsverfahren im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" - für den nicht entschieden ist, ob ihm Verfassungsrang zukommt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1988, S. 477; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, JURIS) - ist ein strafverfahrensrechtlicher Satz, der zu Gunsten eines Angeklagten Anwendung findet. Das Rehabilitierungsverfahren nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, das eine diesem Grundsatz vergleichbare Regelung nicht enthält (vgl. Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, Kommentar, 1993, § 10, Rn. 34; Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, Potsdamer Kommentar, 2. Aufl., 1997, § 1 StrRehaG, Rn. 54), ist kein Strafverfahren; der Antragsteller im Rehabilitierungsverfahren hat auch keine dem Angeklagten im Strafverfahren vergleichbare Stellung. Im Rehabilitierungsverfahren geht es nicht um die Verurteilung oder die Erneuerung einer Verurteilung des Antragstellers, sondern um die Wiedergutmachung judikativen Unrechts der DDR und damit des Unrechts einer fremden Staatsgewalt, für das die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich ist und für das sie nicht einzustehen hat (Urteil des Zweiten Senats des -, Umdruck S. 19, 28).

2. Die tatsächliche Würdigung des Oberlandesgerichts, der Verurteilung des Beschwerdeführers habe eine Meinungsverschiedenheit des Alltags zu Grunde gelegen, sowie seine Auffassung,

bei dieser Sachlage sei nicht von politischer Verfolgung durch das Strafverfahren auszugehen, sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
SAAAB-86731