BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1502/04

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 20 Abs. 3

Instanzenzug: BGH 2 StR 6/04 vom LG Aachen 61 KLs/53 Js 793/02 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.

I.

1. Das Landgericht hatte die Feststellungen zum Tatgeschehen auch auf geständige Angaben des Beschwerdeführers vor dem Ermittlungsrichter gestützt, die es gemäß § 254 Abs. 1 StPO durch Verlesung der Vernehmungsniederschrift in die Hauptverhandlung eingeführt hat, obwohl der Beschwerdeführer dieses Protokoll nicht genehmigt und unterschrieben hatte.

Die Revision des Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen und ausgeführt, dass das Protokoll dem Angeklagten nicht zum Zwecke der Genehmigung vorgelesen und von ihm weder genehmigt noch unterschrieben worden sei, nehme ihm nicht die Eigenschaft als richterliches Protokoll im Sinne des § 168 a StPO.

2. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und seines Freiheitsrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Das Landgericht habe das weder zur Durchsicht vorgelegte noch vom Beschwerdeführer genehmigte und unterschriebene Protokoll nicht verwerten dürfen, zumal jene Vernehmung auch ohne Dolmetscher stattgefunden habe.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte auch aus der unterbliebenen Hinzuziehung eines Dolmetschers (§ 185 GVG) herleitet. Der Beschwerdeführer hat insoweit den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht beachtet. Danach sind über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 <389>).

Der Beschwerdeführer hat hier weder die Revisionsrechtfertigung noch die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Das Bundesverfassungsgericht kann daher nicht überprüfen, ob der Beschwerdeführer die behauptete Rechtsverletzung in einer den Förmlichkeiten des § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise im Revisionsverfahren gerügt hatte (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, in Juris veröffentlicht).

III.

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Verwertung des Protokolls stellt keine Grundrechtsverletzung dar.

1. Aus dem Prozessgrundrecht auf eine faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), dessen Wurzeln in der freiheitssichernden Funktion der Grundrechte liegen (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>), ergeben sich Mindesterfordernisse für eine Verfahrensregelung, die eine zuverlässige Wahrheitsforschung im prozessualen Hauptverfahren sicherstellen. Das Recht auf ein faires Verfahren bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Erst wenn sich ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>; 70, 297 <309>; 86, 288 <317 f.>). Dabei besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig sei (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2000, S. 3557).

2. Die Begründung eines Verwertungsverbots ist hier weder im Hinblick auf die betroffenen Verfahrensbelange des Beschwerdeführers noch zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens insgesamt verfassungsrechtlich geboten.

a) Die Annahme, trotz fehlender Genehmigung und Unterschrift des Beschwerdeführers liege ein richterliches Protokoll im Sinne des § 168 a StPO vor, verletzt keine Verfahrensgarantien, die dem Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren unterliegen. Insbesondere wird seiner Selbstbelastungsfreiheit und seinem Anspruch auf effektive Verteidigung durch die zwingend vor Beginn der Vernehmung zu erteilenden Belehrungen über sein Schweigerecht, sein Recht auf anwaltliche Vertretung und sein Beweisantragsrecht Rechnung getragen. Zur Sicherung seiner Rechte ist es nicht erforderlich, ihm darüber hinaus auch noch nach Durchführung seiner Vernehmung im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Vernehmungsprotokolls die Befugnis zuzubilligen, erst jetzt die Unverwertbarkeit seiner Angaben herbeizuführen, zumal der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt ohnehin die Möglichkeit hat, konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift vorzutragen und Korrekturen vorzunehmen.

Ebenso kann er sich umfassend von den protokollierten Angaben distanzieren und damit den Beweiswert der Urkunde erheblich herabsetzen.

b) Die Verfahrensbelange des Beschuldigten erfordern es auch nicht, seine Unterschrift zur Wirksamkeitsvoraussetzung zu erheben, weil ein nicht von ihm genehmigtes und unterzeichnetes Protokoll ohnehin von geringerer Aussagekraft ist. Will das Tatgericht seine Überzeugung von einem bestimmten Tatgeschehen auch auf den Inhalt eines vom Beschuldigten nicht genehmigten Protokolls stützen, muss es prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, welche die Richtigkeit der Protokollierung in Frage stellen. Gegenüber einer generellen Annahme eines Verwertungsverbots, welches (möglicherweise auch zum Nachteil des Beschuldigten) tief in das von der Pflicht zur Wahrheitserforschung geprägte Strafverfahren eingreift, stellt die nähere Prüfung des Beweiswerts des Protokolls das mildere Mittel dar.

c) Zwar durchbricht die durch § 254 StPO gewährte Möglichkeit, das in einem richterlichen Protokoll enthaltene Geständnis durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen, den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweisaufnahme. Doch bieten die besondere Vernehmungssituation sowie die richterliche Belehrung und Leitung erhöhte Gewähr dafür, dass sich der Beschuldigte der Bedeutung seiner Aussageentscheidung bewusst wird und seine Verfahrensrechte zugleich umfassend gewahrt werden.

d) Die Aufgabe der in § 168 a Abs. 3 StPO enthaltenen Verfahrensregelungen zur abschließenden Kenntnisnahme, Genehmigung und Unterschriftleistung des Beschuldigten rechtfertigt ebenfalls kein Verwertungsverbot. Diese Vorschrift soll eine Gewähr dafür bieten, dass der Protokollinhalt den Bekundungen der vernommenen Person entspricht (vgl. Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: , § 168 a Rn. 31). Das in § 168 a StPO konstituierte Prüfungsrecht dient einem über den Schutz des Beschuldigten hinausgehenden Verfahrensinteresse, nämlich dem Ziel der umfassenden und wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts. Die Annahme eines Verwertungsverbots würde demgegenüber - auch zum Nachteil des Beschuldigten - die Möglichkeiten der Sachaufklärung beschränken, ohne dass dies durch eine Gefährdung gleichrangiger Verfahrensbelange des Beschuldigten oder eine gebotene Verbesserung seiner Verfahrensposition gerechtfertigt wäre.

e) Weiterhin wird das in § 168 a Abs. 3 StPO statuierte Prüfungsrecht des Beschuldigten von dem Grundsatz der umfassenden Sachaufklärung und Beweiswürdigung überlagert. Über die korrekte Wiedergabe seiner Aussage hat unabhängig von der Kontrollmöglichkeit des Beschuldigten das Tatgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht in eigener Verantwortung zu entscheiden.

Eine nach Aufzeichnung der Aussage verweigerte Unterzeichnung der Niederschrift schließt nicht aus, dass die vorangegangenen Angaben inhaltlich zutreffend protokolliert worden waren; das Fehlen der Unterschrift des Beschuldigten stellt nur ein durch andere Indizien zu widerlegendes Anzeichen dar.

f) Schließlich scheidet ein Verwertungsverbot hier auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus, weil es an einem besonders schwerwiegenden Verfahrensverstoß fehlt.

So entspricht die Auslegung der Fachgerichte der allgemeinen Auffassung zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines richterlichen Protokolls (vgl. Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: , § 168 a Rn. 56; Wache, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., 2003, § 168 a Rn 14; Plöd, in: KMR, StPO, § 168 a Rn. 15). In Befolgung dieser Grundsätze hat das Landgericht aufgrund der unterbliebenen Genehmigung und Unterzeichnung des Protokolls geprüft, ob dessen Beweiswert entfallen ist. Dass es die damalige Aussage des Beschwerdeführers in der Niederschrift für zutreffend wiedergegeben hielt, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sich das vom Haftrichter protokollierte Geständnis mit der detaillierten und keine Belastungstendenzen aufweisenden Schilderung der Nebenklägerin deckte. Auch im Übrigen war die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Haftrichter rechtmäßig zustande gekommen, insbesondere war dieser umfassend belehrt worden.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
NJW 2005 S. 3205 Nr. 44
DAAAB-86681