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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1389/04

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b

Instanzenzug: BGH 2 StR 458/03 vom LG Frankfurt am Main 5/6 Kls (7/03) 5150 Js 14129/00 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass die Strafverfolgungsorgane bei der Bekämpfung des Rauschgifthandels ohne den Einsatz so genannter V-Leute nicht auskommen, sofern sie ihrem Auftrag zur rechtsstaatlich gebotenen Verfolgung von Straftaten überhaupt gerecht werden wollen. Die Gefährlichkeit der Betäubungsmitteldelikte und die Schwierigkeit ihrer Bekämpfung rechtfertigen den Einsatz so genannter V-Leute (vgl. BVerfGE 57, 250 <284>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1995, S. 651 <652>). Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen dieser grundsätzlich zulässigen Form der Ermittlungstätigkeit gehört insbesondere die Anerkennung der Menschenwürde als höchsten Rechtswerts, der es verbietet, den Verdächtigen zum bloßen Objekt des Handelns der Strafverfolgungsorgane zu machen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des -, NJW 1985, S. 1767).

2. Dass das Landgericht von einer Verfahrenseinstellung abgesehen und - neben der gewährten Strafmilderung aufgrund der mit der polizeilichen Überwachung verbundenen verminderten Gefährlichkeit des Geschäfts - den Einsatz der Vertrauensperson nicht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unzulässigen Tatprovokation strafmildernd berücksichtigt hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Eine mit unzulässiger Tatprovokation vergleichbare Situation liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte als Kaufinteressent an den eingeführten Drogen von sich aus telefonischen Kontakt zu einer polizeilichen Vertrauensperson aufgenommen und war ohne Beeinflussung durch die Polizei tatgeneigt. Die Ermittlungsbehörden waren auch nicht von Verfassungs wegen dazu verpflichtet, die Ermittlungen zu dem Zeitpunkt abzubrechen, als die gelieferten Drogen sichergestellt waren und verschiedene Lieferanten feststanden. Denn es bestand auch weiterhin ein legitimes Aufklärungsinteresse, da zum Zeitpunkt der Sicherstellung allenfalls die Einfuhr der Betäubungsmittel, aber noch nicht der eigentlich bezweckte Handel mit diesen vollendet war. Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
LAAAB-86609