BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1368/98

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung von Freiheitsentziehung auf Jugendstrafe gemäß § 52 a JGG.

I.

1. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Freiburg vom wegen am begangener Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er blieb nach der Tatbegehung zunächst auf freiem Fuß, bevor er aufgrund eines am gemäß § 73 JGG erlassenen Unterbringungsbefehls vom gleichen Tag an bis zum in der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychologie des Universitätsklinikums Freiburg und sodann für zwei Tage im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen untergebracht war.

Am erließ das Amtsgericht Freiburg sodann einen Unterbringungsbefehl gemäß § 126 a StPO. Dieser wurde mit Beschluß vom gleichen Tag unter Erteilung folgender Auflagen außer Vollzug gesetzt:

"1. Der Beschuldigte hat sich unverzüglich aus dem Zentrum für Psychiatrie in Emmendingen in das Zentralinstitut für seelische Gesundheit in Mannheim, J 5, zu begeben.

2. Er hat sich in dem Zentralinstitut für seelische Gesundheit in Mannheim aufzuhalten, um sich dort einer psychiatrisch-therapeutischen Behandlung nach näherer Weisung der behandelnden Ärzte zu unterziehen.

Bei Verstoß gegen diese Auflagen müßte der Unterbringungsbeschluß für das Zentrum für Psychiatrie in Emmendingen wieder in Vollzug gesetzt werden."

Der Beschwerdeführer kam in der Folgezeit dieser Auflage nach und wurde am in das Zentralinstitut in Mannheim aufgenommen.

Nach Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht Freiburg wurde der gemäß § 126 a StPO erlassene Unterbringungsbefehl mit Beschluß vom mit der Maßgabe wieder in Vollzug gesetzt, daß der Beschwerdeführer ab bis auf weiteres in der Jugendpsychiatrischen Abteilung des Zentralinstituts für seelische Gesundheit in Mannheim vorläufig zu verbleiben habe.

Zur Sicherung der Hauptverhandlung ordnete das Landgericht mit weiterem Beschluß vom an, daß der Unterbringungsbefehl für deren Dauer im Zentrum für Psychiatrie in Emmendingen vollzogen werde. Nach Verkündung des Urteils am erließ das Landgericht einen Beschluß zur vorläufigen Unterbringung gemäß § 71 Abs. 2 JGG, die bis im Landesjugendheim "Schloß Stutensee" vollzogen wurde. Seit befindet sich der Beschwerdeführer zur Vollstreckung der gegen ihn verhängten Jugendstrafe in der Justizvollzugsanstalt Adelsheim. Einen am gemäß § 88 JGG gestellten Antrag, die weitere Vollstreckung der restlichen Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, nahm der Beschwerdeführer im Termin zur mündlichen Anhörung am zurück. Für Juli 1999 ist eine erneute Prüfung des Aussetzungsbegehrens des Beschwerdeführers von Amts wegen vorgesehen.

2. Bei der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zentralinstitut für seelische Gesundheit in Mannheim vom 17. April bis gemäß § 52 a JGG auf die erkannte Jugendstrafe anzurechnen sei, bestand von vornherein keine Einigkeit. Das Landgericht hielt in seinem Urteil vom eine Anrechnung für ausgeschlossen, da zu dieser Zeit der Unterbringungsbefehl vom ausser Kraft gewesen sei. Die unter anderem auch auf die Verletzung von § 52 a JGG gestützte Revision des Beschwerdeführers gegen die landgerichtliche Entscheidung verwarf der als offensichtlich unbegründet, ohne zur Frage der Anrechnung Stellung zu nehmen.

3. Den Antrag des Beschwerdeführers vom , durch vollstreckungsrechtlichen Beschluß festzustellen, daß die gesamte Unterbringungszeit in Mannheim auf die verhängte Jugendstrafe anzurechnen sei, lehnte das Amtsgericht Freiburg am ab. Die gegen die Entscheidung eingelegte Beschwerde verwarf das . Auf eine weitere sofortige Beschwerde versagte auch das Oberlandesgericht Karlsruhe, das die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Hinblick auf dessen anstelle des Amtsgerichts gegebene erstinstanzliche Zuständigkeit als Entscheidung erster Instanz behandelte und deshalb das Rechtsmittel für zulässig hielt, eine Anrechnung.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung der Anrechnung der im Zentralinstitut für seelische Gesundheit in Mannheim vom 17. April bis verbrachten Zeit sowohl im Erkenntnis- als auch im Vollstreckungsverfahren. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Bei dem Aufenthalt in Mannheim handele es sich um eine "andere Freiheitsentziehung" im Sinne von § 52 a JGG, die ihm durch den Beschluß des Amtsgerichts auferlegt worden sei. Hätte er sich nicht an die ihm erteilte Auflage gehalten, wäre gegen ihn der Unterbringungsbefehl wieder in Vollzug gesetzt worden und eine Anrechnung der Unterbringungszeiten erfolgt.

Eine Nichtanrechnung stelle deshalb eine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Sowohl das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG wie auch der Grundsatz eines fairen Strafverfahrens geböten es, auf dieselbe Tat bezogene, bereits zuvor erlittene Freiheitsentziehungen auf die spätere Strafe anzurechnen.

III.

Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

IV.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird hinsichtlich der im vollstreckungsrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen gemäß § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Kammer ist auch zur Entscheidung befugt, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet ist.

a) Entscheidungen über die Anrechnung von Untersuchungshaft und anderen Freiheitsentziehungen betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 86, 286 <311>) und berühren damit grundsätzlich die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (vgl. zur Anrechnungsvorschrift des § 51 StGB im allgemeinen Strafrecht: Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom - 2 BvR 2232/94 - und - 2 BvR 2535/95 -, - StV 1998, S. 664 und NStZ 1999, S. 125 - sowie vom - 2 BvR 116/99 -). Dieses Freiheitsrecht beeinflußt als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>) auch die Auslegung und Anwendung des § 52 a JGG.

§ 52 a Satz 1 JGG sieht in Anlehnung an § 51 StGB grundsätzlich die Anrechnung von Untersuchungshaft und sonstiger Freiheitsentziehung vor, die der Jugendliche aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, erlitten hat. Nur ausnahmsweise läßt Satz 2 eine Versagung der Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Jugendlichen nach der Tat oder dann zu, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung aus zeitlichen Gründen auf den jugendlichen Straftäter nicht gewährleistet wäre (vgl. BGHSt 37, 75 <77 f.>; Ostendorf, Kommentar zum JGG, 4. Aufl., § 52 a, Rn. 5 f.; Brunner/Dölling, Kommentar zum JGG, 10. Aufl., §§ 52, 52 a, Rn. 12). Das Gesetz gibt damit zu erkennen, daß es - abgesehen von Umständen im Verhalten des Jugendlichen nach der Tat, die eine Anrechnung ungerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. dazu Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 49. Aufl., § 51, Rn. 12) - die Dauer der Jugendstrafe auf das Maß begrenzt, das unter dem Vorrang des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht unbedingt vonnöten ist. Es dient damit nicht nur dem Ziel, überzogene, weil mit dem Erziehungszweck unvereinbare, Sanktionen zu verhindern, sondern ist vor allem Ausdruck der im Rechtsstaatsgedanken enthaltenen Idee der Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 21, 378 <388>), die es grundsätzlich gebietet, im Zuge des Verfahrens erlittene Freiheitseinbußen nicht unberücksichtigt zu lassen (siehe Ostendorf, a. a. O., Grdl. zu §§ 52, 52 a, Rn. 4).

Ob die tatsächlichen Voraussetzungen des § 52 a Satz 1 JGG im Einzelfall vorliegen oder ob ausnahmsweise eine Anrechnung zu versagen ist, beurteilen die Fachgerichte grundsätzlich in eigener Zuständigkeit. Ihre Entscheidungen unterliegen einer vollständigen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht. Das Bundesverfassungsgericht greift jedoch ein, wenn die Gerichte von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung über die Bedeutung eines Grundrechts ausgehen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>) oder Erwägungen anstellen, die der Bedeutung der Grundrechte insgesamt nicht genügen.

b) Gemessen an diesen Maßstäben, halten die eine Anrechnung versagenden Entscheidungen einer Überprüfung nicht stand.

Sie tragen nicht nur dem Umstand keine Rechnung, daß der Beschwerdeführer den durch eine Auflage angeordneten Aufenthalt im Zentralinstitut für seelische Gesundheit in Mannheim ohne Zweifel als "sanktionierende Interessenseinbuße für die abgeurteilte Tat" empfinden mußte (vgl. Ostendorf, a. a. O., § 52, Rn. 7); sie berücksichtigen auch nicht, daß die seitens des Gerichts beschlossenen Auflagen jedenfalls in ihrer Wirkung einer unmittelbar angeordneten vorläufigen Unterbringung, die ohne weiteres anzurechnen gewesen wäre (Eisenberg, Kommentar zum JGG, 7. Aufl., § 52, Rn. 8; Ostendorf, a. a. O., § 52, Rn. 5; Brunner/Dölling, a. a. O., §§ 52, 52 a, Rn. 1; Schoreit, in: Diemer/Schoreit/Sonnen, Kommentar zum JGG, 2. Aufl., § 52 a, Rn. 3), gleichkommen. So ist eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 52 a JGG nicht nur anzunehmen, wenn der Betroffene eingeschlossen ist und ansonsten mit äußeren Zwangsmitteln festgehalten wird. Sie ist auch gegeben, wenn er am Verlassen eines bestimmten Ortes durch psychischen Zwang gehindert wird. Dazu kann auch eine Weisung zählen, einen bestimmten Bereich aufzusuchen, wenn nur klar ist, daß dem Betroffenen bei Nichterfüllung die zwangsweise Durchsetzung droht (Dürig in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 104, Rn. 6; vgl. auch BVerfGE 22, 180 <218 f.>; Kunig, Rn. 6 zu Art. 104, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar III, 3. Aufl.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 2, Rn. 61).

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nach seiner Unterbringung in der Universitätsklinik in Freiburg am zu keinem Zeitpunkt seine Bewegungsfreiheit wiedererlangt. Er befand sich vor der Außervollzugsetzung des Unterbringungsbefehls am genauso wie während seines Aufenthalts in Mannheim und auch nach der Invollzugsetzung am stets in staatlicher Obhut. Dies entsprach auch dem ausdrücklichen Willen des anordnenden Gerichts, das für den Fall eines Verstoßes gegen die erteilten Auflagen die sofortige Invollzugsetzung des Unterbringungsbefehls ankündigte und damit deutlich machte, daß es für eine ununterbrochene Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers zu sorgen gedachte.

Insoweit kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, daß der Beschwerdeführer zunächst wohl - ohne tatsächliche Gegenwehr erwarten zu müssen - das Institut für seelische Gesundheit in Mannheim hätte verlassen können. Er hätte nämlich damit rechnen müssen, aufgrund des wieder in Vollzug gesetzten Unterbringungsbefehls weitere Freiheitsentziehung zu erleiden.

Bei dieser Sachlage hält es - ungeachtet der Frage, ob die gewählte rechtliche Konstruktion überhaupt zulässig ist (vgl. Kleinknecht-Meyer/Goßner, Kommentar zur StPO, 44. Aufl., § 126 a, Rn. 10) - verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand, wenn die Gerichte eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 52 a JGG des Beschwerdeführers verneinen, weil dieser sich nicht aufgrund einer zwingenden Anordnung des Gerichts in Mannheim aufgehalten, sondern freiwillig eine gerichtliche Weisung erfüllt hat. Diese Ansicht ist Ausdruck eines allzu formalistischen Verständnisses von § 52 a JGG, das den Zweck dieser Anrechnungsregel im Jugendstrafrecht aus dem Blick verliert und so der Bedeutung des Freiheitsrechts nicht genügend Beachtung schenkt.

c) Die Gründe der angegriffenen vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen genügen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Beschlüsse sind aufzuheben und an das nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts erstinstanzlich zuständige Landgericht zurückzuverweisen.

2. Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidungen der Landgerichte und des Bundesgerichtshofs im Erkenntnisverfahren angegriffen hat, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers, der sein Rechtsschutzziel im Ergebnis in vollem Umfang erreicht, beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
SAAAB-86595