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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1351/03

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93 Abs. 1; StPO § 145a Abs. 1; BRAO § 53; BRAO § 53 Abs. 1

Instanzenzug: BGH 2 StR 486/02 vom LG Kassel 265 Js 43716/99 3 KLs vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie ist nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden und deshalb unzulässig.

1. Diese Frist beginnt mit der formlosen Mitteilung des in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündeten Revisionsurteils an die Verteidiger (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, veröffentlicht in JURIS; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -; abgedruckt in NStZ 1991, S. 190; Maul, in: Karlsruher-Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 35 Rn. 16). Die Mitteilung an die nach § 145a Abs. 1 StPO zur Empfangnahme ermächtigten Strafverteidiger war am bewirkt, obgleich beide Rechtsanwälte noch bis zum urlaubsabwesend waren, denn § 145a Abs. 1 StPO gilt auch für den nach § 53 Abs. 1 BRAO bestellten Vertreter des Wahl- oder Pflichtverteidigers (vgl. Julius, in: Heidelberger-Kommentar zur StPO, 2. Aufl., § 145a Rn. 4; Laufhütte, in: Karlsruher-Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 145a Rn. 3). Da beide Verteidiger sich vorhersehbar länger als eine Woche von ihrer Kanzlei entfernt hatten, waren sie verpflichtet, einen allgemeinen Vertreter im Sinne des § 53 BRAO zu bestellen. Dass die Verteidiger dieser anwaltlichen Verpflichtung nicht nachgekommen seien, ist weder vorgetragen noch naheliegend. Damit kommt es für den Zeitpunkt des Fristbeginns nicht auf ihre spätere persönliche Kenntnisnahme an. Dass auch der bestellte Vertreter erst am (einen Monat vor Zugang der Anlagen beim Bundesverfassungsgericht) oder später Kenntnis vom Revisionsurteil erlangt habe, ist nicht vorgetragen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
DAAAB-86587