BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1345/98

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug: BVerwG - BVerwG 9 C 46.97 VerwG Braunschweig 6 A 61245/94

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG begründet.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat nach Korrektur des Maßstabs für die Beurteilung der (Quasi-)Staatlichkeit einer Verfolgung in Afghanistan durch den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des 2 BvR 260 und 1353/98 - (NVwZ 2000, S. 1165) und die 9 C 20 und 21.00 - (DVBl 2001, S. 997 <1000>) einen positiven Folgebescheid erlassen und somit der Beschwer abgeholfen. Es entspricht deshalb der Billigkeit, den Beschwerdeführern die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn ihrer Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <398>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
ZAAAB-86584