BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1268/96

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: KrO § 2 Abs. 1 Satz 1; KrO § 20; BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 Abs. 3; BVerfGG § 91; BVerfGG § 91 Satz 1; BVerfGG § 92; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2

Gründe

I.

Die Kommunalverfassungsbeschwerde einer kreisangehörigen Gemeinde richtet sich gegen die Vorschriften der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 20 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, die Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben der Kreise betreffen. Anlaß der Verfassungsbeschwerde war die Haushaltssatzung des Kreises für das Jahr 1994, auf deren Grundlage die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Kreisumlage verpflichtet wurde.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig.

1. Soweit die Beschwerdeführerin unmittelbar Vorschriften der Kreisordnung angreift, ist die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt. Die beanstandeten Vorschriften stammen in ihrer jetzigen Fassung vom (GVOBl S. 193) und stimmen überdies fast wörtlich mit der Fassung vom (GVOBl S. 49) überein. Die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die die angegriffenen Vorschriften auslegt, nicht erneut in Lauf gesetzt worden. Verfahrensgegenstand der Kommunalverfassungsbeschwerde kann nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG nur ein Gesetz im materiellen Sinne, nicht aber seine Auslegung durch ein Gericht sein.

2. Ob die Haushaltssatzung des Kreises von 1994 als zulässiger Verfahrensgegenstand betrachtet werden kann, um eine mit der Rechtsschutzfunktion der Kommunalverfassungsbeschwerde sonst unvereinbare Lücke (vgl. BVerfGE 26, 228 <236>; 76, 107 <114>) zu schließen, kann dahinstehen. Denn die Beschwerdeführerin hat insoweit eine Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG nicht entsprechend den Anforderungen der Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 1 i. V. m. §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dargelegt. Sie ist zwar auf der Grundlage der Haushaltssatzung zur Zahlung der Kreisumlage und damit auch zur Finanzierung der Wahrnehmung von Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben durch den Kreis herangezogen worden. Die Satzung hat der Beschwerdeführerin aber keine Kompetenzen für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, sondern nur Finanzmittel zur Bewältigung solcher Aufgaben entzogen. Gegen die Auferlegung einzelner Ausgabepflichten bietet Art. 28 Abs. 2 GG jedoch - auch wenn man in ihm eine insgesamt zureichende Finanzausstattung mitgarantiert ansieht, was das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden hat - jedenfalls solange keinen Schutz, wie diese Finanzausstattung selber nicht in Frage gestellt wird (BVerfGE 71, 25 <36 f.>; 83, 363 <386>). Daß ihre Finanzausstattung in Frage gestellt werde, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Ihr Vortrag enthält weder Angaben über den Gesamtumfang ihrer Finanzausstattung noch über ihren Finanzbedarf. Auch legt sie nicht dar, daß sie bestimmte Aufgaben in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht mehr angemessen erfüllen könne.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BAAAB-86540