BVerfGG § 92

III. Teil: Einzelne Verfahrensarten [1]

Fünfzehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a

§ 92 Begründung einer Verfassungsbeschwerde

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

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PAAAB-27034

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .