Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2
Instanzenzug: LG Bautzen 1 Qs 36/04 vom AG Bautzen Gs 156/04 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beschwerdeführer rügt in der Sache eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG (1.) sowie eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (2.).
1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 54, 86 <91 f.>). Das kann hier nicht festgestellt werden. Das Landgericht Bautzen hat hinsichtlich des Hauptarguments des Beschwerdeführers bereits im Beschluss vom ausgeführt, dass von einer Feststellung der Unwirksamkeit des Pachtvertrages durch das Oberlandesgericht Dresden nicht auszugehen sei. Gegen diese Auffassung ist auf der Grundlage der auszugsweise vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe des in Bezug genommenen Urteils des Oberlandesgerichts Dresden von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Danach hat die Klägerin die für das Pachtverhältnis erhebliche und vom Mandanten des Beschwerdeführers bestrittene jagdrechtliche Eigenschaft einer weiteren beteiligten Person nicht schlüssig vorgetragen.
2. a) Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses muss dieser insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>; 103, 142 <151 f.>). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220 f.>). Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>). Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 44, 353 <371>; 45, 82; 50, 48 <49>; 71, 64 <65>). Diesen Anforderungen tragen die angegriffenen Entscheidungen Rechnung. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tathandlung - die Übermittlung einer konkret bezeichneten falschen eidesstattlichen Versicherung eines Mandanten an ein bestimmtes Gericht in Kenntnis von deren Unrichtigkeit - ist hinreichend umschrieben. Eine rechtliche Umwertung der Teilnahmeform - Beihilfe statt Anstiftung - durch das Beschwerdegericht ändert hieran nichts.
b) Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Willkürverbots kann nicht festgestellt werden. Eine gerichtliche Entscheidung, wie sie die Anordnung einer Durchsuchung darstellt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich für sie sachlich zureichende, plausible Gründe nicht finden lassen, so dass ihr Ergebnis bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1994, S. 2079). Es ist nicht ersichtlich, dass ein auf konkreten Tatsachen beruhender Anfangsverdacht als Voraussetzung für die strafprozessualen Maßnahmen nicht vorgelegen hätte. Die Annahme, dass nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben war (vgl. Schoreit, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 152 Rn. 28; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 152 Rn. 4), wird von dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 95, 96 <128>) - nicht erschüttert. Der Anfangsverdacht ermöglicht gerade die Ermittlung der Tatvorwürfe, hier unter anderem des verfahrenserheblichen Vorliegens eines wirksamen Pachtvertrags sowie darauf bezogener subjektiver Umstände. Anhaltspunkte dafür, dass fachgerichtliche Erkenntnisse über eine etwaige Unwirksamkeit des Pachtvertrages zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses bereits vorgelegen hätten, sind nicht erkennbar.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
XAAAB-86443