Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 10
Instanzenzug: BGH 3 StR 342/00 vom OLG Hamburg 2 StE 8/98 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs stehe der Verurteilung durch das Oberlandesgericht entgegen, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegte Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf ("ne bis in idem"), ist nicht verletzt. Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts erstmals wegen des Mordes an E. K. bestraft worden. Die frühere Verurteilung durch das Landgericht betraf nicht "dieselbe Tat" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG.
a) Das Grundgesetz enthält keine Definition der Tat. Das in Art. 103 Abs. 3 GG enthaltene Doppelbestrafungsverbot nimmt insoweit auf einen Grundsatz des vorverfassungsrechtlichen Prozessrechts Bezug, den der Verfassunggeber absichern und einer erschwerten Änderung unterwerfen wollte (Art. 79 Abs. 1 und 2 GG). Das Grundgesetz geht von einem prozessualen Tatbegriff aus, wie er im vorverfassungsrechtlichen Gesamtbild des Prozessrechts, insbesondere in der Rechtsprechung, Geltung besaß. Dieser Begriff stellt auf einen nach natürlicher Auffassung zu beurteilenden einheitlichen Lebensvorgang ab (vgl. RGSt 56, 324 <325>; 61, 236 <237>; 62, 130 f.; 65, 106 <109 f.>; 72, 339 <340>). "Tat" in diesem Sinne ist der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BVerfGE 23, 191 <202>; 45, 434 <435>; 56, 22 <27 f.>).
b) Hiervon ist der Begriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zu trennen (vgl. BVerfGE 45, 434 <435>). Die ausschließlich prozessuale Bedeutung des Tatbegriffs ist sachlich gerechtfertigt, denn die Rechtsfiguren der Tateinheit (§ 52 StGB) und der Tatidentität (Art. 103 Abs. 3 GG) verfolgen verschiedene Zwecke. Die §§ 52 ff. StGB behandeln die Frage, wie der Schuld- und Strafausspruch zu bilden ist, wenn ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen denselben Tatbestand mehrmals oder mehrere Tatbestände erfüllt, um das Ziel bestmöglicher Verwirklichung materieller Gerechtigkeit zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 22 <30>). Demgegenüber bezweckt der Begriff der Tatidentität im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ausschließlich, die Grenzen der materiellen Rechtskraft abzustecken. Diese gründet sich auf das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsruhe; sie schützt den Verurteilten davor, wegen des in der Anklage bezeichneten und individualisierten Sachverhalts nochmals gerichtlich belangt zu werden (vgl. BVerfGE 56, 22 <28>; Krauth, Festschrift für Kleinknecht, 1985, S. 215 <228>).
Ein erneutes Verfahren ist auch dann unzulässig, wenn später erschwerende Umstände hervortreten, die dem Gericht im ersten Verfahren nicht bekannt sein konnten. In diesem Umfang hat sich der Staat um der Rechtssicherheit willen eine freiwillige Begrenzung in seinem Recht auf Verfolgung strafbarer Handlungen auferlegt und damit insoweit auch auf die Durchsetzung des die Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung sichernden Legalitätsprinzips verzichtet (BVerfGE 56, 22 <31>). Eine hierdurch verursachte Sperrwirkung ist andererseits aber nur erträglich, wenn der Umfang des prozessualen Tatbegriffs nicht über jedes Maß hinaus ausgedehnt wird, indem er mit der Rechtsfigur der materiell-rechtlichen Tateinheit verknüpft wird, die gänzlich anderen Zwecken dient. Ihre unterschiedlichen Zielsetzungen verbieten es, die Begriffe des materiellen Rechts und des Prozessrechts zu vermengen, will man nicht den jeweils verfolgten Prinzipien Abbruch tun und in die Gefahr unauflösbarer Wertungswidersprüche geraten (BVerfGE 56, 22 <32>).
c) Die in beiden gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahren abgeurteilten Vorgänge betreffen zwei Taten im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG, weil das konkrete Geschehen in der Tatnacht bei Begehung der Taten, die der ersten Anklage zu Grunde lagen, noch nicht vom Tatentschluss der Handelnden umfasst war. Erst nach dem Telefonat mit dem Deutschland-Verantwortlichen der DHKP-C stand fest, ob und in welcher Weise man auf die "Demütigung" reagieren werde. Das Erfordernis, die Entscheidung eines Dritten einzuholen, stellt eine Zäsur dar, die das Geschehen verfassungsrechtlich in zwei Taten unterteilt. Hinzukommt, dass der Einsatz von Schusswaffen, insbesondere die gezielte Abgabe von Schüssen auf Personen, von den später am Überfall Beteiligten nicht vereinbart worden war, sondern auf einem Spontanentschluss des Beschwerdeführers beruhte.
Soweit der Beschwerdeführer in Abrede stellt, dass es - ausweislich der Feststellungen des Oberlandesgerichts - für die Frage des "Ob" nicht auf die Entscheidung des Deutschland-Verantwortlichen angekommen sei, entfernt er sich von den Urteilsfeststellungen. Dort ist zwar aufgeführt, dass man sich bereits nachmittags einig gewesen sei, dass reagiert werden sollte; weitergehend hat das Tatgericht jedoch festgestellt, dass die endgültige Entscheidung "von der erst noch einzuholenden Zustimmung des Deutschland-Verantwortlichen abhängig" sei. Ein konkretisierter, unbedingter Tatentschluss, der beide Geschehen zu einer Tat hätte zusammenfassen können, lag damit nicht vor (vgl. BGHSt 41, S. 368).
Auch der Wille der am Überfall beteiligten Personen, die "Demütigungen" vom Nachmittag zu vergelten, verbindet die beiden Sachverhalte nicht zu einer Tat, weil die Ausführung des Überfalls auf einem Entschluss beruhte, der erst gebildet wurde, nachdem das im ersten Verfahren abgeurteilte Verhalten des Beschwerdeführers (Spendensammlung/Auskundschaften des Lokals) bereits abgeschlossen war (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -). Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass konkurrenzrechtlich zwischen der vor dem Landgericht angeklagten Beihilfe zum Überfall und der eigenhändigen Vollendung des Mordes, der unter anderem geschah, um die Fortsetzung des Überfalls zu sichern, Subsidiarität bestehen könnte. Ein solches Subsidiaritätsverhältnis würde die Annahme verschiedener Taten im prozessualen Sinne nicht ausschließen (vgl. BGH, NStZ 2000, S. 216; Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 264 Rn. 5, 8).
Da der Begriff der Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG unabhängig vom Begriff der materiell-rechtlichen Tateinheit zu beurteilen ist, konnten beide Taten auch nicht durch ein Organisationsdelikt (§ 20 VereinsG oder §§ 129, 129a StGB) zu einer Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG zusammengefasst werden (vgl. BVerfGE 56, 22 <29 ff.>).
d) Zum selben Ergebnis würde es führen, wenn man die Bestimmung des prozessualen Tatbegriffs vorrangig an dem Prinzip der Rechtssicherheit und Rechtsruhe ausrichtete. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Tat bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren abgeurteilt ist, wäre danach, ob der Gegenstand des zweiten Verfahrens in einer Weise Gegenstand des ersten Verfahrens war, die ein schützenswertes Vertrauen des Abgeurteilten dahingehend rechtfertigt, mit dem Verfahren sei auch diese Straftat endgültig abgeurteilt und erledigt (Krauth, a.a.O., S. 229).
aa) Voraussetzung dafür, dass sich sagen lässt, der Abgeurteilte habe nicht darauf vertrauen dürfen, mit seiner rechtskräftigen Aburteilung sei auch eine nicht berücksichtigte weitere Tat erledigt, ist, dass diese weitere Tathandlung ihm in der Anklage nicht vorgeworfen wurde und dass sie tatsächlich in der Hauptverhandlung nicht Gegenstand der Untersuchung war. Untersuchungsgegenstand im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist die weitere Tathandlung nur, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung festgestellt worden ist. Damit gleichzustellen ist der Fall, dass sie Gegenstand von Feststellungsversuchen war. Feststellungen oder Feststellungsversuche müssen jeweils mit dem Ziel erfolgt sein, sie auf ihre strafrechtliche Bedeutung für den Angeklagten zu überprüfen (Krauth, a.a.O.).
bb) Im vorliegenden Fall war dies nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht der Fall. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen der Tötung des E. K. abgetrennt und den Beschwerdeführer lediglich wegen des Geschehens am Nachmittag (Spendensammlung) und am frühen Abend (Auskundschaften des Lokals) angeklagt hatte. Der Beschwerdeführer musste sich daher vor dem Landgericht wegen des nächtlichen Geschehens vor dem Lokal nicht verteidigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Tötung im wesentlichen Ermittlungsergebnis erwähnt wurde. Denn sie wird dort ersichtlich lediglich zum besseren Verständnis der Gesamtumstände angesprochen (vgl. BGH, NStZ 2000, S. 216; Gollwitzer, a.a.O., Rn. 5).
Ob die Kognitionspflicht des Landgerichts auf Grund dieser Anklage auch den Mord an E. K. umfasst hätte, ist für den verfassungsrechtlich zu bestimmenden Begriff der Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG unerheblich (vgl. BVerfGE 56, 22 <35>).
2. Die Rüge, die Weitergabe der vom Bundesamt für Verfassungsschutz aufgezeichneten Telefongespräche an den Generalbundesanwalt verstoße gegen Art. 10 GG, ist unbegründet.
a) Die Übermittlung der Telefonmitschnitte beruhte vorliegend auf § 3 Abs. 5 G10 a.F. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom die Unvereinbarkeit von § 3 Abs. 5 G10 a.F. mit Art. 10 GG ausgesprochen (BVerfGE 100, 313 <315>), wobei es in den Gründen jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es in der Entscheidung "allein um die strategische Überwachung" durch den Bundesnachrichtendienst gegangen sei (vgl. BVerfGE 100, 313 <316>). Hier wird eine Maßnahme im Rahmen der individuellen Aufklärung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Frage gestellt. Auch insoweit kann § 3 Abs. 5 G10 a.F. jedoch nicht mehr als Schranke für Art. 10 GG gewertet werden, weil die Unvereinbarkeitserklärung im Urteilstenor eine Differenzierung nach der Ausgangsmaßnahme nicht erkennen lässt. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, weil das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 3 Abs. 5 G10 a.F. nicht für nichtig erklärt, sondern angeordnet hat, dass sie - bis zu einer gesetzlichen Neuregelung - mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass die erlangten Daten den in der Vorschrift genannten Behörden nur dann zu übermitteln seien, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine der in § 3 Abs. 3 G10 a.F. genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 402). Diese Übergangsregelung galt auf Grund der im selben Verfahren ergangenen einstweiligen Anordnung des (BVerfGE 93, 181 f.) bereits im April 1997, als die Gespräche aufgezeichnet, und im Jahr 1998, als sie an den Generalbundesanwalt übermittelt wurden.
b) Da dem Beschwerdeführer ein Mord, eine versuchte Geiselnahme und die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, mithin Straftaten, die in § 138 StGB genannt sind, zur Last lagen und § 3 Abs. 3 G10 a.F. auf die in § 138 StGB genannten Straftaten verweist, ist die Datenübermittlung insoweit vom Wortlaut der Übergangslösung erfasst.
Soweit die Übergangslösung zur Übermittlung von Daten fordert, dass ein auf bestimmte Tatsachen begründeter Tatverdacht gegen den Betroffenen vorliegen müsse, trägt schon der Beschwerdeführer nicht vor, dass es an einem solchen gefehlt habe.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers haben die Fachgerichte § 3 Abs. 5 G10 a.F. gerade nicht in unzulässiger Weise einer verfassungskonformen Auslegung zugeführt. Sie haben vielmehr die auf Grund der einstweiligen Anordnung geltende Rechtslage, die sich durch das nicht geändert hat, angewendet.
Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs (Mord) und der auf sonstige Weise nicht erreichbaren Aufklärung ist die Überlassung der Gesprächsaufzeichnungen zum Zwecke der Strafverfolgung nicht unverhältnismäßig.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
EAAAB-86419