BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 835/03

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AAÜG § 7 Abs. 1; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 a Abs. 2; BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3

Instanzenzug: BSG B 4 RA 89/03 B vom LSG Berlin L 8 RA 131/94 W99 vom

Gründe

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Begrenzung der bei der Berechnung des Rentenanspruchs berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen von Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der Deutschen Demokratischen Republik durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den beigefügten Abdruck des Beschlusses der 3. Kammer des Ersten Senats des ) verwiesen. Es ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass durch § 7 Abs. 1 AAÜG (in Verbindung mit der Anlage 6) in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes von 2001 allein aufgrund der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem der Nr. 4 Anlage 2 zum AAÜG (MfS/AfNS) die während dieser Zugehörigkeit erzielten Entgelte pauschal nur bis zu dem im Beitrittsgebiet erzielten Durchschnittseinkommen berücksichtigt werden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
TAAAB-86200