Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93 a Abs. 2
Instanzenzug: BGH IV ZR 172/02 vom Hanseatisches OLG Bremen 5 U 36/01 a vom LG Bremen 8 O 2010/97 b vom
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG).
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist bereits unzulässig.
a) Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch den angegriffenen Hoheitsakt in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) selbst und gegenwärtig verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer muss hinreichend substantiiert darlegen, dass eine solche Verletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 65, 227 <232 f.>; 89, 155 <171>). Geht das Vorbringen eines Beschwerdeführers über eine pauschale Rechtsbehauptung nicht hinaus, so ist den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.
b) Der Vortrag des Beschwerdeführers beschränkt sich im Wesentlichen auf die pauschale Behauptung, dass die angegriffenen Entscheidungen in den Kernbereich seiner Eheschließungsfreiheit eingegriffen haben, weil er nicht in einer den Grundsätzen der Hausverfassung entsprechenden Ehe lebe. Nähere Ausführungen zu den konkreten, aus der Ebenbürtigkeitsklausel resultierenden Einflussfaktoren, die auf seine Entschließungsfreiheit bei der Eingehung einer Ehe eingewirkt und einen unzumutbaren Druck auf ihn ausgeübt haben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des -, Umdruck S. 13 f.), enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Ob die Gerichte im Ausgangsverfahren eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen des Erblassers und des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des -, NJW 2000, S. 2495 f.) vorgenommen haben, kann das Bundesverfassungsgericht nur dann beurteilen, wenn der Beschwerdeführer diese ihn bei Eingehung einer Ehe betreffenden Umstände in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise darlegt. Dies hat er nicht getan.
3. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde auch dem im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Subsidiaritätsgrundsatz nicht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Dazu gehört, dass ein Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Einwände bereits im Ausgangsverfahren vorträgt (vgl. BVerfGE 66, 337 <364>; 68, 384 <388 f.>). Zum notwendigen Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren gehört die Darlegung, dass und in welcher Weise der Beschwerdeführer dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2001, S. 3770 f.).
Dies erfordert bereits im fachgerichtlichen Verfahren einen Vortrag, der sich nicht in der abstrakten Behauptung erschöpfen darf, dass die Ebenbürtigkeitsklausel den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit betrifft. Bereits hier wäre eine konkrete Darlegung erforderlich gewesen, auf welche Weise sich die Ebenbürtigkeitsklausel auf die Entschließungsfreiheit des Beschwerdeführers bei Eingehung einer Ehe ausgewirkt hat. Ein entsprechender fachgerichtlicher Vortrag des Beschwerdeführers lässt sich der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht entnehmen.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
RAAAB-86189