BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 698/06

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 18 Abs. 1; BVerfGG § 19; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 a Abs. 2; BVerfGG § 93 b; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. und , wonach ab dem die Amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in der Fassung von 2006 die verbindliche Grundlage des Unterrichts an allen Schulen ist. Er sieht sich durch die so genannte Rechtschreibreform in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 GG verletzt.

Ferner lehnt er den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und begründet dies mit dessen Mitwirkung an dem Urteil vom (BVerfGE 98, 218). Den Richter Hömig hält er deswegen für befangen, weil dieser Richter an dem vorgenannten Verfahren sowie an der Entscheidung über eine frühere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als Berichterstatter beteiligt gewesen sei.

Schließlich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

II.

1. Das Ablehnungsgesuch gegen Präsident Papier wird als unzulässig verworfen.

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.

So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat seinen Ablehnungsantrag ausschließlich mit der Mitwirkung des abgelehnten Richters an dem Urteil des Ersten Senats des (BVerfGE 98, 218), das sich mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einführung der so genannten Rechtschreibreform befasste, begründet. Diese Begründung ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss des abgelehnten Richters zu rechtfertigen.

Ein Verfassungsrichter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, ist nicht nach § 18 Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Auch vermag eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG zu begründen.

Soweit der Beschwerdeführer auch den Richter Hömig wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt, bedarf es keiner Entscheidung. Die Amtszeit dieses Richters hat am geendet.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nicht dargelegt.

Der Beschwerdeführer greift mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz eine Entscheidung an, die keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen hat, sondern der Umsetzung in den einzelnen Bundesländern bedarf. Diese Umsetzungsakte betreffen unmittelbar Schüler und gegebenenfalls Bedienstete staatlicher Behörden, denn diese sollen dadurch zur Beachtung der von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rechtschreibregeln verpflichtet werden. Personen außerhalb dieses Bereichs sind rechtlich nicht gehalten, die reformierte Schreibung zu verwenden; sie sind rechtlich vielmehr frei, wie bisher zu schreiben (vgl. BVerfGE 98, 218 <261 f.>). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschluss der Kultusministerkonferenz einen Appell an alle Verlage und Publikationsorgane enthält, sich an die veränderten Rechtschreiberegeln zu halten.

Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass der von ihm angegriffene Beschluss sich im Hinblick auf die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung von dem Beschluss maßgebend unterscheidet, für den der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts schon vom Fehlen einer Beeinträchtigung im Schutzbereich des Grundrechts ausgegangen ist. Abgesehen davon hätte er bei Vorliegen der Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zunächst versuchen müssen, auf dem Rechtsweg zu den Fachgerichten gegen den Beschluss vorzugehen und gegebenenfalls dort auch Eilrechtsschutz zu erlangen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Durch die Nichtannahme erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 2909 Nr. 40
DAAAB-86120