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Steuerberaterhaftung; | Beratung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Ein Steuerberater, der seine Verpflichtung, zwei Kapitalgesellschaften über die steuerlich günstigste Art ihrer Verschmelzung zu beraten (hier: § 19 Abs. 1 Nr. 1 KapErhG), schuldhaft verletzt, hat der nach der Verschmelzung übrigbleibenden Gesellschaft den Schaden zu ersetzen, der darin besteht, daß es bei ihr zu einer höheren Steuerbelastung kommt, als es bei einer Verschmelzung auf die untergegangene Gesellschaft der Fall gewesen wäre. § 28 Abs. 2 KapErhG (Haftungsvorschriften für Geschäftsführer und Aufsichtsrat) ist nicht auf einen Anspruch gegen einen Steuerberater anwendbar, der einen infolge ungünstiger Vertragsgestaltung bei der Verschmelzung begründeten Steuerschaden zu ersetzen hat ().