Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a, b
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Abbau von Versorgungsanwartschaften durch das 9. Änderungsgesetz zum Hamburger Ruhegeldgesetz.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist seit 1965 bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt. Die Hansestadt gewährte zum Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers auf Grundlage des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz - RGG) in der Fassung vom (GVBl 1961 S. 225) den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern eine zusätzliche Altersversorgung. Um eine möglichst weitgehende Gleichstellung der öffentlichen Arbeitnehmer mit den versorgungsberechtigten Beamten zu erreichen, sah dieses Gesetz ein auf einer Bruttogesamtversorgung basierendes Ruhegeld vor.
Mit dem 9. Änderungsgesetz zum Hamburger Ruhegeldgesetz vom (GVBl 1984, S. 255 ff.; im folgenden: 9. Änderungsgesetz) stellte der Gesetzgeber die Ruhegeldberechnung ab um und führte als zusätzliche Bemessungsgrundlage die fiktiven Nettobezüge eines aktiven Bediensteten ein. Danach wurde die Gesamtversorgung - je nach Dauer der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit - auf 45 bis maximal 91,75 vom Hundert eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt. Begründet wurde diese Änderung damit, die Neuregelung diene dem Abbau der Überversorgung. Diese bestehe darin, daß in zunehmendem Maße die bislang auf dem letzten Bruttoeinkommen basierende Gesamtversorgung der ausgeschiedenen Arbeitnehmer höher sei als das letzte Aktivnetto.
Ausgehend von den Verhältnissen im Jahre 1985 hätte der Beschwerdeführer bei einem Ausscheiden mit Vollendung des 63. Lebensjahres unstreitig nach der vor dem 9. Änderungsgesetz geltenden Regelung ein Ruhegeld in Höhe von 1.260,81 DM beanspruchen können; nach neuem Recht beträgt das Ruhegeld jedoch nur noch 73,79 DM. Nach den bisherigen Vorschriften hätte er bei einem zuletzt als Arbeitnehmer bezogenen pauschalierten Nettoeinkommen in Höhe von 2.591,16 DM eine Gesamtversorgung von 3.520,41 DM brutto erhalten. Dies hätte nach dem vom Arbeitsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nach Abzug von Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen einem Gesamtversorgungsgrad von über 115 vom Hundert entsprochen. Nach den neuen Bestimmungen des Hamburger Ruhegeldgesetzes stünde dem Beschwerdeführer dagegen eine Gesamtversorgung von 2.377,39 DM brutto zu.
2. In dem gegen die Freie und Hansestadt Hamburg gerichteten Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, daß die ihm nach dem Ruhegeldgesetz zustehende Rente nicht durch die Vorschriften des 9. Änderungsgesetzes eingeschränkt wird. Die Klage blieb in allen Instanzen - zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht - ohne Erfolg. In den angegriffenen Entscheidungen wird die Gesetzesänderung als verfassungskonform angesehen.
3. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere geltend, die Begrenzung der Versorgung durch eine Nettogesamtversorgung greife in unverhältnismäßiger Weise in sein Eigentumsrecht ein. Der Gesetzgeber habe die Notwendigkeit einer Begrenzung der Gesamtversorgung und die Auswirkungen des 9. Änderungsgesetzes unzureichend geprüft. Zudem beinhalte dieses eine unzulässige Rückwirkung.
II.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlaß zur Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt; die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, die Beklagte sei bei Verabschiedung des mittelbar angegriffenen 9. Änderungsgesetzes ohne nachprüfbare Fakten vom Bestehen einer Überversorgung ausgegangen oder habe die Auswirkungen dieses Änderungsgesetzes verkannt, liegen nicht vor. Allerdings kommt dem Gesetzgeber die Pflicht zu, bei der Feststellung eines Sachverhaltes, beim Treffen einer Prognose und bei der Abschätzung von Auswirkungen geplanter gesetzlicher Regelungen die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen (vgl. BVerfGE 50, 290 <333 f.>).
Zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens zum 9. Änderungsgesetz lag ein im Auftrag des Bundesministers des Innern erstelltes Gutachten zum Vergleich des beamtenrechtlichen Versorgungssystems mit den Versorgungssystemen für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der privaten Wirtschaft (BTDrucks 7/5569) vor. Bereits in diesem Gutachten wird in zahlreichen Beispielsrechnungen die entstandene Überversorgung beschrieben (vgl. BTDrucks 7/5569, S. 85 ff.). Im übrigen könnte eine mangelhafte Sachverhaltsuntersuchung im Gesetzgebungsverfahren allenfalls dann Bedeutung erlangen, wenn sie zu unzutreffenden Annahmen des Gesetzgebers geführt hätte. Hierfür gibt es aber auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem im Ausgangsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten keine Anhaltspunkte. Vielmehr kam der vom Arbeitsgericht beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis, daß das Niveau der Nettogesamtversorgung in den als repräsentativ herangezogenen Vergütungsgruppen III, V b und VII des Bundesangestellten-Tarifvertrags in den Steuerklassen I/0 und III/0 von 1965 bis 1983 kontinuierlich deutlich über 100 vom Hundert angestiegen war. Ebensowenig kann eine Fehleinschätzung der Auswirkungen der Gesetzesänderung festgestellt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, daß der Gesetzgeber in den Fällen, wo - wie beim Beschwerdeführer - eine weitgehende Überversorgung eingetreten wäre, einschneidende Absenkungen des Ruhegeldes nicht beabsichtigt gehabt hätte.
2. Das 9. Änderungsgesetz verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anwartschaft auf ein Ruhegeld dem Eigentumsschutz unterfällt. Auch soweit dies uneingeschränkt zuträfe, wäre die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Zutreffend hat das Bundesarbeitsgericht die generelle Neuregelung des Ruhegeldsystems durch das 9. Änderungsgesetz als Inhalts- und Schrankenbestimmung angesehen, die den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt (BVerfGE 92, 262 <273>).
Die Gesetzesänderung war erforderlich, um das gesetzgeberische Ziel eines Abbaus der bestehenden Überversorgung zu erreichen. Mit dem Abbau der Überversorgung verfolgte der Gesetzgeber, der sich dabei in Übereinstimmung mit den Tarifvertragsparteien befand, auch ein legitimes Ziel. Die Überversorgung war sozialpolitisch unerwünscht, denn das Ruhegeldgesetz diente nicht dazu, den Ruhegeldempfängern einen über dem Aktivgehalt liegenden Lebensstandard zu verschaffen (vgl. zum Abbau der Überversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 825/88 -).
Die beklagte Hansestadt durfte daher die durch die veränderte Steuer- und Sozialabgabenlast entstandene Überversorgung auf eine angemessene Relation zwischen dem letzten verfügbaren Einkommen und der Gesamtversorgung zurückführen. Maßgeblich hierfür war der Nettoversorgungssatz, der bei Verabschiedung des Ruhegeldgesetzes im Jahre 1961 beabsichtigt war. Da das Ruhegeldgesetz eine Gesamtversorgung gewährleisten soll, die der Beamtenversorgung nicht wesentlich nachsteht, durfte der Gesetzgeber zudem die Auswirkungen der gestiegenen Steuerlast auf den Nettoversorgungsgrad der Beamten mit berücksichtigen. Mit einer Gesamtversorgungsobergrenze für langjährige Versicherte von 91,75 vom Hundert des fiktiven Nettoeinkommens bewegt sich das 9. Änderungsgesetz noch in dem danach angemessenen Rahmen.
Die Belastung des Beschwerdeführers durch die Neuregelung war auch zumutbar. Zwar ging der Beschwerdeführer eines großen Teils seiner Ruhegeldanwartschaft verlustig. Die auftretenden Verluste basieren aber gerade darauf, daß beim Beschwerdeführer in besonders hohem Maße eine Überversorgung aufgetreten wäre.
3. Eine unzulässige Rückwirkung des 9. Änderungsgesetzes liegt nicht vor. Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, das 9. Änderungsgesetz beinhalte Regelungen mit einer unechten Rückwirkung. Regelungen mit unechter Rückwirkung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig. Jedoch ergeben sich für den Gesetzgeber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Schranken, wobei Rechtssicherheit in erster Linie für den Bürger Vertrauensschutz bedeutet. Das Vertrauen des Bürgers ist namentlich enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte. Indessen kann sich der Einzelne dann nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht soweit, den Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartungen in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu bewahren; vielmehr müssen auf seiner Seite gewichtige zusätzliche Interessen angeführt werden können, die den öffentlichen Interessen vorgehen (BVerfGE 68, 287 <307>).
Auf eine bestimmte Höhe der Nettoversorgung durfte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vertrauen. Aufgrund der Eigenart der Berechnungsweise der Bruttogesamtversorgung konnte der Nettoversorgungssatz durch von der Beklagten unbeeinflußbare Änderungen der gesetzlichen Abgabenlast jederzeit steigen, aber auch fallen.
Auch das Vertrauen des Beschwerdeführers auf eine uneingeschränkte Bruttoversorgung erscheint nicht schutzwürdig, soweit diese zu einer Überversorgung führte, die selbst das letzte Nettoeinkommen der aktiven Berufstätigkeit erheblich übertroffen hätte. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der planwidrig eingetretenen Überversorgung das Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der bisherigen gesetzlichen Regelung. Dies gilt um so mehr als, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, bereits ab den 70er Jahren das Problem der Überversorgung öffentlich diskutiert wurde.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
UAAAB-85780