Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 12 Abs. 1
Instanzenzug: BGH III ZR 326/00 vom KG Berlin 22 U 1115/99 vom LG Berlin 26 O 324/98 vom
Gründe
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die seine Zahlungsklage überwiegend abgewiesen wurde, weil er gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe.
1. Der Beschwerdeführer betreibt seit 1990, zunächst zusammen mit seinen Brüdern, ein ererbtes Unternehmen, welches sich mit dem Auffinden von Erben beschäftigt. Der Beschwerdeführer besitzt keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (im Folgenden: RBerG). Ein Zeitungsartikel machte den in Italien und Monaco lebenden Beklagten bekannt, dass der Beschwerdeführer Dienstleistungen anbot, die darauf gerichtet waren, in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegene Grundstücke zurückzuerlangen. Dies führte zu einer Beauftragung des Beschwerdeführers. In dem Vertrag heißt es auszugsweise:
"Die Vergütung des Herrn M. beträgt für die bisher geleistete und noch zu leistende Tätigkeit, Beschaffung von Dokumenten und sonstigen Beweisen betreffend das Vermögen in der Sache der Rückübertragung der Grundstücke und Gebäude der Familie M. im ehemaligen Ost-Berlin 20 % von dem Wert des dem/oder den unter a) Genannten zufallenden Vermögens bzw. Vermögensanteiles. Die Zahlung der Vergütung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer wird bei der Realisierung des Vermögenswertes fällig. Eventuell kann dies je nach Situation auch erst einige Jahre nach der formalen Durchsetzung der Vermögensansprüche der Fall sein. Soweit rechtliche Schritte einzuleiten sind, so wird von Herrn M. ein Rechtsanwalt beauftragt und von ihm bezahlt."
Nachdem das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag der Beklagten auf Rückübertragung der Grundstücke abgelehnt hatte und der Widerspruch zurückgewiesen worden war, beauftragte der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung, die für die Beklagten erfolgreich war.
Seit der Beauftragung im Jahr 1990 war der Beschwerdeführer für die Beklagten in der Rückübertragungsangelegenheit tätig. Er beschaffte Informationen und Unterlagen, die zur Durchsetzung des Restitutionsanspruchs erforderlich waren. Unter anderem ermittelte er vor Einleitung des Verwaltungsverfahrens die genaue Lage der Grundstücke und die früheren Eigentumsverhältnisse. Ferner sorgte er für die Erteilung eines Erbscheins nach der in der Schweiz verstorbenen Mutter der Beklagten und stellte Nachforschungen über die Person des Grundstückskäufers und dessen Vergangenheit in der Zeit des Nationalsozialismus an. Zudem beschaffte er das Massenbuch des Notars, der die Verträge über die Veräußerung der Grundstücke beurkundet hatte und über den die Kaufpreiszahlungen abgewickelt worden waren, sowie verschiedene Bescheide und Verzeichnisse. Schließlich korrespondierte er sowohl mit den beauftragten Rechtsanwälten als auch mit dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen.
Im Mai 1998 rechnete der Beschwerdeführer seine Tätigkeit mit insgesamt 1.393.837,28 DM (= 20 % des Werts der rückübertragenen Vermögenswerte einschließlich Umsatzsteuer) ab. Nachdem die Beklagten keine Zahlung geleistet hatten, erhob er Teilklage über 100.000 DM, die vom Landgericht abgewiesen wurde. Auf die hiergegen eingelegte Berufung verurteilte das Berufungsgericht die Beklagten zur Zahlung von Wertersatz für die geleisteten Dienste nach Bereicherungsrecht in Höhe von 36.869,23 DM zuzüglich Zinsen und wies die weitergehende Berufung zurück. Auf die in der Berufungsinstanz eingelegte Widerklage der Beklagten wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein über die bisherige Klageforderung hinausgehender Betrag nicht zustehe. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Honorarvereinbarung sei gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unwirksam. Der Vertrag betreffe die gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Die Vergütung sei als Entgelt für eine Gesamtheit von Tätigkeiten gedacht, die schwerpunktmäßig darauf gerichtet gewesen seien, die in den Jahren 1990/91 bestehende Eigentumslage an den betroffenen Grundstücken nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes zugunsten der Beklagten zu verändern. Hierzu habe neben umfangreichen Nachforschungen tatsächlicher Art, die als solche erlaubnisfrei seien, vor allem auch die Rechtslage nach dem Vermögensgesetz geprüft und selbständig beurteilt werden müssen, um die notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Schritte einzuleiten.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts legte der Beschwerdeführer Revision ein, die vom Bundesgerichtshof nicht angenommen wurde.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Das Rechtsberatungsgesetz sei restriktiv auszulegen, da es wegen der Erlaubnispflicht einen Grundrechtseingriff in die Berufsausübungsfreiheit enthalte. Es bedürfe in jedem Fall einer Abwägung zwischen der Berufsfreiheit der nicht anwaltlichen Berater und den mittelbar betroffenen Grundrechten der Rechtsuchenden einerseits und den Zielsetzungen des Rechtsberatungsgesetzes - Qualitätssicherung, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, Bestand rechtlicher Berater - andererseits. Diesen Anforderungen genügten die angegriffenen Entscheidungen nicht. Weder nach der getroffenen Vereinbarung noch nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit habe eine Rechtsberatung vorgelegen.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche AnwaltVerein und die Beklagten des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung vom - I ZR 30/87 - (NJW 1989, S. 2125) ein Erbensucher, der unbekannte Erben ermittelt, um sich von diesen gegen ein Erfolgshonorar mit der Erbschaftsabwicklung beauftragen zu lassen, dem Erlaubniszwang nach Art. 1 § 1 RBerG unterliege. Allerdings sei zu diesem Fragenkomplex zwischenzeitlich eine Revision angenommen worden, über die noch nicht entschieden worden sei. Die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche AnwaltVerein und die Beklagten des Ausgangsverfahrens halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, da die Auslegung und die Anwendung der Normen des Rechtsberatungsgesetzes in den angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 41, 378 <390>; 75, 246 <267, 275 f.>; 97, 12 <26 f.>). Ebenso ist entschieden, dass Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, in die Freiheit der Berufausübung eingreifen (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt.
a) Durch die angegriffenen Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts wird in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen.
aa) Unter Beruf wird jede erlaubte Tätigkeit verstanden, auch wenn sie nicht einem traditionellen oder rechtlich fixierten "Berufsbild" entspricht (vgl. BVerfGE 68, 272 <281>; 78, 179 <193>; stRspr). In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Tätigkeit als Erbenermittler angeboten und entfaltet. Es war nicht seine Aufgabe, Erben zu suchen und im Zusammenhang hiermit weitere Aktivitäten zu entfalten. Vielmehr wurde er von den Beklagten gegen ein Erfolgshonorar beauftragt, Dienstleistungen zwecks Rückerlangung von - ererbten - in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Grundstücken zu erbringen. Er sollte damit für seine Auftraggeber - wie ein Bevollmächtigter oder Verwalter - deren Vermögen sichern oder mehren und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Rückübertragung der Grundstücke ermitteln.
bb) In diese berufliche Tätigkeit wurde durch die genannten gerichtlichen Entscheidungen eingegriffen, da dem Beschwerdeführer eine niedrigere als die vereinbarte und teilweise eingeklagte Vergütung zugesprochen wurde.
b) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen an die Verfassung genügt. Die angegriffenen Entscheidungen stützen die Unwirksamkeit der Vereinbarungen auf Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist der Erlaubnisvorbehalt in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 97, 12 <26 f.> m.w.N.).
c) Die Annahme in den gerichtlichen Entscheidungen, die vom Beschwerdeführer entfalteten Tätigkeiten unterfielen dem Erlaubnisvorbehalt nach dem Rechtsberatungsgesetz, halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Allerdings sind Auslegung und Anwendung des Gesetzes Aufgabe der Fachgerichte und können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Fehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt. Dazu kann es im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG insbesondere dann kommen, wenn bei Auslegung und Anwendung der Norm die typischen Merkmale einer Berufstätigkeit nicht gewürdigt oder mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen grundrechtliche Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht worden sind (vgl. BVerfGE 85, 248 <257 f.>; 97, 12 <27>).
Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat in Fällen der vorliegenden Art das Bundesverfassungsgericht spezifische Maßstäbe entwickelt, da keine beratende Unterstützung fremder gewerblicher Tätigkeit angesichts der rechtlichen Durchdringung aller Lebensbereiche ohne entsprechende Rechtskenntnisse erfolgreich sein kann. Wann es sich hierbei um Rechtsberatung handelt und wann spezialisierte Selbständige solche Unterstützung leisten können, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt werden, kann nur Ergebnis einer Abwägung sein. Diese hat einerseits diese Belange und andererseits die Berufsfreiheit des Einzelnen zu berücksichtigen und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Alle diese Gesichtspunkte sind bei Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 97, 12 <27 f.>).
bb) Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts nicht.
(1) Die Entscheidungen lassen schon eine Auseinandersetzung mit der grundrechtlichen Position des Beschwerdeführers vermissen. Eine Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen, die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen (Qualität der Dienstleistung, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und Gewährleistung einer leistungsfähigen Anwaltschaft), mit der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers hat nicht stattgefunden.
(2) Weder Kammergericht noch Landgericht berücksichtigen bei ihrer Auslegung des entscheidungserheblichen Begriffs der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ausreichend, dass jedes erweiternde Begriffsverständnis die Berufsfreiheit solcher Personen einengt, die nicht als Rechtsanwälte zugelassen sind, aber gleichwohl als Beauftragte und für bestimmte Bereiche Handlungsbevollmächtigte die Geschäftsinteressen Dritter wahrnehmen. Unter diesem Aspekt belegen die Entscheidungen nicht, dass die getroffenen Vereinbarungen oder die tatsächlich durchgeführten Aktivitäten des Beschwerdeführers geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes darstellen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besorgt Rechtsangelegenheiten, wer eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGH, NJW 1989, S. 2125; BGH, NJW 1999, S. 1715). Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist danach auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BGH, BB 2002, S. 1510; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1263/02 - nicht zur Entscheidung angenommen). Diese Definition begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Richtet sich die übernommene vertragliche Verpflichtung also auf Ermittlungen zum Sachverhalt, die Einholung von Auskünften und die Stellvertretung in einem bestimmten wirtschaftlichen Bereich, wird diese unterstützende Dienstleistung für Dritte nicht zur Rechtsbesorgung allein deshalb, weil ohne Kenntnis des maßgeblichen Rechts jede sachangemessene und wirksame Hilfeleistung unmöglich ist. Eine solche Unterscheidung lassen die angegriffenen Entscheidungen vermissen; infolgedessen fehlt zugleich die gebotene Auseinandersetzung mit der verfasungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit des Beschwerdeführers.
(3) Die Urteile lassen sich auch nicht damit rechtfertigen, dass ein Erfolgshonorar vereinbart wurde, obwohl eine solche Vereinbarung für Rechtsanwälte verboten ist. Vielmehr wird damit dem nachvollziehbaren Interesse der Mandanten in einer unsicheren und risikobehafteten Situation Rechnung getragen, nur bei einem Vermögenszuwachs auch ein Entgelt zahlen zu müssen. Mit diesem Aspekt, der eher gegen die Annahme der Rechtsbesorgung spricht, setzen sich die Entscheidungen nicht auseinander. Der Vertrag war weniger auf eine Dienstleistung in Rechtsangelegenheiten als auf einen zwar unsicheren, aber beiderseits erhofften Erfolg gerichtet. Nur dieser löste die Zahlungspflichten des Vertragspartners aus. Eine solche Vertragsgestaltung weicht schon in der Typik ganz wesentlich von einer Rechtsbesorgung ab.
(4) Das wird durch die vom Beschwerdeführers entfaltete Geschäftsbesorgung auch tatsächlich belegt.
Das Beschaffen von Informationen und Tatsachenmaterial betrifft Vorbereitungshandlungen für die Durchsetzung des Rückübertragungsanspruchs. Auch weil sich die maßgeblichen Vorgänge vor Jahrzehnten zugetragen haben, lag es nahe, zunächst den Sachverhalt umfassend aufzuklären, bevor ein Rechtsanwalt beauftragt wurde. Die Aufgabenstellung brachte es mit sich, dass der Beschwerdeführer mit den Rechtsanwälten und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Kontakt hielt, was aber nicht eine eigene unerlaubte Rechtsbesorgung belegt.
Es ist selbstverständlich und hat mit Rechtsbesorgung nichts zu tun, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit an den Voraussetzungen des Vermögensgesetzes ausgerichtet hat, was erforderlich war, um den Umfang der eigenen Vorleistung in Grenzen zu halten; hierzu zählte neben dem Einsatz von Zeit auch das Kostenrisiko aus der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Einen Rechtsanwalt bereits mit der Ermittlung derartiger Vorgänge zu beauftragen, läge außerhalb der üblichen rechtsanwaltlichen Tätigkeit, was dadurch belegt wird, dass solche Ermittlungen bei Rechtsanwälten mit einem umfassenden Rechtsbesorgungsauftrag keinen gesonderten gesetzlichen Gebührentatbestand nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte auslösen. Ohne spezielle Honorarvereinbarung kann auch von einem Rechtsanwalt insoweit schwerlich der Einsatz eigener Arbeitskraft erwartet werden.
(5) Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs Rechtsbesorgung spricht ferner, dass das Verbot der Rechtsbesorgung bei ähnlich gelagerten Fällen der Sicherung, Mehrung oder Verwaltung fremden Vermögens durchbrochen ist, ohne dass die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt wird oder Zweifel an der Qualität der Dienstleistung bestehen. So sind gemäß Art. 1 § 3 Nr. 6 RBerG die Tätigkeit als Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder Nachlasspfleger sowie die Tätigkeit sonstiger für ähnliche Aufgaben behördlich eingesetzter Personen - etwa Vormund, Betreuer, Pfleger oder vom Nachlassgericht eingesetzter Testamentsvollstrecker sowie Wohnungseigentumsverwalter gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG - erlaubnisfrei zulässig. Grund hierfür ist, dass die Tätigkeiten dieser Personen einerseits zwar notwendig auch mit Rechtsbesorgung verbunden sind, sie also ihre Aufgabe ohne Rechtsbesorgung nicht pflichtgemäß erfüllen können (vgl. Weth, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 1997, Art. 1 § 3 RBerG Rn. 28), andererseits diese Tätigkeiten nach der Einschätzung des Gesetzgebers aber nicht die Qualifikation und Pflichtenbindung von Rechtsanwälten erfordern. Die öffentliche Bestallung ist gerade nicht regelmäßig an einen Nachweis von allgemeinen oder speziellen Rechtskenntnissen geknüpft. Gleiche Erwägungen liegen den weiteren Ausnahmen vom Erlaubniszwang gemäß Art. 1 § 5 RBerG zugrunde.
Wenn aber die Wahrnehmung solcher Tätigkeiten durch Personen, die überwiegend keine nachgewiesenen Rechtskenntnisse besitzen, generell vom Erlaubniszwang des Rechtsberatungsgesetzes ausgenommen wird, lässt es sich verfassungsrechtlich nur schwer nachvollziehen, dass nicht auch für andere Arten von Geschäftsbesorgung dasselbe gilt. Das Argument unzulänglicher Haftung, insbesondere das Fehlen einer Haftpflichtversicherung, spielt bei einer Vertragsgestaltung auf Erfolgshonorarbasis ohnehin nur eine untergeordnete Rolle. Im Übrigen kann die Tatsache, dass statt eines Rechtsanwalts eine andere Person mit den Ermittlungen betraut wird, dem Auftraggeber nicht verborgen bleiben; dessen Schutzbedürfnis tritt deutlich zurück und fällt nicht erheblich ins Gewicht. Dessen Entscheidung dürfte vor allem davon abhängen, ob er zur Realisierung einer noch ungewissen Aussicht vorab eigene Geldmittel einsetzen will, dann aber auch die qualifizierte Rechtsbesorgung durch einen niedergelassenen Rechtsanwalt erhält.
Wenn eine Person berufsmäßig auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags die Ermittlung von Tatsachen anbietet, um Rechtsansprüche durchzusetzen, sind die Berührungspunkte mit der Rechtspflege jedenfalls als gering einzustufen, wenn die eigentliche Rechtsbesorgung nach dem Vertrag Rechtsanwälten vorbehalten bleibt. Die Dienstleistung lässt sich dann in die Rechtsbesorgung und die sonstigen unterstützenden Tätigkeiten aufteilen; Letztere unterfallen nicht dem Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes. Dafür, dass im vorliegenden Fall die maßgebliche Grenze für eine solche Aufteilung überschritten worden wäre, ist nichts hervorgetreten.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DB 2003 S. 270 Nr. 5
VAAAB-85771