Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; KUG § 23 Abs. 2;
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Bildberichterstattung der Presse. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil, das sie zur Unterlassung der Veröffentlichung eines Fotos verpflichtet, das von der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf einem Kostümfest anlässlich der Verhüllung des Reichstagsgebäudes aufgenommen worden war.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die angegriffene Entscheidung weist weder eine Grundrechtsverletzung von besonderem Gewicht auf noch entsteht im Falle der Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil im Sinne einer existenziellen Betroffenheit für die Beschwerdeführerin (zu den Annahmevoraussetzungen vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
Soweit die Beschwerdeführerin nachträglich das Urteil des Landgerichts in ihre Verfassungsbeschwerde einbeziehen will, ist dies wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 BVerfGG verspätet. Der innerhalb dieser Frist eingegangene Verfassungsbeschwerdeschriftsatz ist eindeutig nur gegen die oberlandesgerichtliche Entscheidung gerichtet, die sich allerdings in ihren Gründen auf das Urteil des Landgerichts bezieht.
Verfassungsrechtlich ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 2 KUG unter Berücksichtigung der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit der Person die Gefahr einer Entführung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als berechtigtes Interesse angesehen hat, das der Veröffentlichung von Abbildungen dieser Person entgegenstehen kann. Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist es dabei nicht von einer vollständig abstrakten, durch keinerlei Umstände konkretisierten Gefahr ausgegangen. Vielmehr hat es - im Anschluss an das landgerichtliche Urteil - unter anderem darauf abgestellt, dass in den Jahren zuvor wiederholt Angehörige wohlhabender Familien mit dem Ziel der Erpressung eines Lösegeldes entführt worden seien, und auf die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend gemachten Sicherheitsbedenken, die Warnungen des Bundeskriminalamtes einschlossen, Bezug genommen. Es hat weiter dem Schutz der Pressefreiheit in Eingrenzung des Persönlichkeitsschutzes Rechnung getragen, indem es das Vorliegen berechtigter Interessen im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG davon abhängig gemacht hat, dass die jeweilige Person ihr Verhalten entsprechend der Gefährdungssituation einrichten und die Klägerin also im Allgemeinen bemüht sein müsse, nicht im Bild öffentlich in Erscheinung treten. Ob es dies dann im Einzelfall in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt hat, ist für die Frage der Annahme der Verfassungsbeschwerde ohne Belang.
Zutreffend ist mit Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil das so festgestellte Interesse der Klägerin sodann erneut mit der Pressefreiheit abgewogen worden. Dabei begegnet es keinen Einwänden, dass das Berichterstattungs- und Informationsinteresse bewertet und im streitgegenständlichen Fall als eher gering eingestuft worden ist. Auch wenn die bloße Unterhaltung ebenfalls in den Grundrechtschutz einbezogen ist und sie in mehr oder weniger weit reichendem Umfang auch meinungsbildende Funktionen haben kann, darf im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. Urteil des Ersten Senats des -, Umdruck, S. 41 ff.).
Das nachträglich vorgelegte Urteil des Hanseatischen ist für die Verfassungsmäßigkeit der hier angegriffenen Entscheidung ohne Bedeutung. Für die Frage der Annahme der Verfassungsbeschwerde folgt daraus allerdings, dass der Beschwerdeführerin schon wegen der möglicherweise veränderten Sachlage kein besonders schwerer Nachteil im Falle einer Nichtannahme entsteht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
VAAAB-85758