BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2080/98

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; KUG § 23 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Bildberichterstattung der Presse. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr Begehren auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Reihe von Fotos, die sie in einer öffentlichen Badeanstalt bei einem Sturz zeigen, gerichtlich erfolglos war.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die von ihr aufgeworfenen Fragen sind mit dem Urteil des Ersten Senats des - geklärt worden. Mangels Erfolgsaussichten ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

Die angegriffenen Entscheidungen halten den Maßstäben des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stand. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Gerichte die Beschwerdeführerin - in abkürzender Ausdrucksweise - zu den "absoluten Personen der Zeitgeschichte" gezählt und einen Bezug der beanstandeten Fotografien zu einer irgendwie gearteten öffentlichen Funktion nicht verlangt haben (vgl. das Urteil des Ersten Senats des -, Umdruck S. 43 ff.). Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Einwänden, dass der im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG berücksichtigte Schutz der Privatsphäre in den vorliegenden Fällen von der Voraussetzung des Rückzugs in eine örtliche Abgeschiedenheit abhängig gemacht worden ist (Urteil des Ersten Senats des -, Umdruck S. 46 ff.). Eine Schutzwürdigkeit ist dort zwar nicht nur dann anzuerkennen, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag legt, das er unter den Augen der Öffentlichkeit vermeiden würde. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es hier aber nicht an. Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich darauf, dass sich die Beschwerdeführerin nach den räumlichen und situativen Umständen in der dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Konstellation nicht in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hätte; das Strandbad "Le Monte-Carlo Beach" sei unter den Voraussetzungen der Zahlung des Eintrittspreises der Allgemeinheit zugänglich; die Beschwerdeführerin habe Zugangsbeschränkungen, die dem Bad den Charakter einer öffentlichen Örtlichkeit nähmen, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Feststellung des Sachverhalts und die darauf bezogene Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Dabei müssen sie der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte Rechnung tragen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewährleistet ist. Das Bundesverfassungsgericht ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben. Es ist nicht seine Sache, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden haben (zur begrenzten Prüfungskompetenz vgl. etwa BVerfGE 97, 391 <401>; Urteil des Ersten Senats des -, Umdruck S. 39). Die Beurteilungen der Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Im Einklang mit den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG haben die Gerichte außerdem im Rahmen der Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 2 KUG geprüft, ob die beanstandeten Fotos die Beschwerdeführerin etwa in herabsetzender, verzerrender oder ehrenrühriger Weise darstellen. Das Landgericht und im Anschluss daran auch das Oberlandesgericht haben dies sowohl hinsichtlich des Sturzes als auch hinsichtlich der (Bade-)Kleidung der Beschwerdeführerin mit einer Argumentation verneint, die keinen verfassungsrechtlichen Einwänden begegnet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
QAAAB-85683