BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1831/97

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; GG Art. 20 Abs. 3

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluß des Finanzgerichts Münster, mit dem dieses einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von zwei am ergangenen Vermögensteuerbescheiden auf den und den abgelehnt hat. Nach Auffassung des Finanzgerichts bestanden an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vermögensteuerbescheide keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO. Zur Begründung seiner Entscheidung bezog sich das Finanzgericht ausdrücklich auf den ), BStBl II 1997, S. 515 ff., in welchem der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, das Vermögensteuergesetz sei auch nach dem auf alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Das Finanzgericht habe gegen seine Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen, weil es den mit Gesetzeskraft versehenen Beschluß des Zweiten Senats des -, BVerfGE 93, 121 ff., nicht beachtet habe. Aus der Entscheidungsformel dieses Beschlusses sei zu entnehmen, daß das Vermögensteuergesetz nach dem nicht mehr angewendet werden dürfe. Für die am vom Finanzamt erlassenen Vermögensteuerbescheide auf den und den habe es auch deshalb an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt, weil der Gesetzgeber von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine verfassungskonforme Neuregelung des Vermögensteuergesetzes zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht habe.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer Grundrechtsverletzung.

Der Beschluß des Finanzgerichts beachtet die Bindungswirkung der Entscheidungsformel zu Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses des Zweiten Senats des -, BVerfGE 93, 121 <122>, der nach § 31 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Nr. 8 a BVerfGG Gesetzeskraft zukommt. Das in der Entscheidungsformel genannte Datum, der , bezeichnet den Zeitpunkt, in dem der die Vermögensteuer begründende Tatbestand verwirklicht ist, nicht den allein von der Arbeitsbelastung der Veranlagungsstellen und der Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen abhängigen Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, die Vermögensteuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungsjahr gleichmäßig zu belasten (BVerfGE 93, 121 <134>). Die Gleichheit in der Zeit wird durch eine Besteuerung aller Vermögensteuerpflichtigen zu den gleichen vermögensteuerlichen Stichtagen gewährleistet. Hinge die Vermögensteuerlast hingegen von einem gewillkürten Handeln der Steuerpflichtigen oder der Behörde ab, so wäre die Gleichheit nach den im jeweiligen Veranlagungszeitraum erreichbaren Sollerträgen des Vermögens verfehlt und eine Ungleichheit je nach Stand des Verwaltungsverfahrens hergestellt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
ZAAAB-85573