Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
Instanzenzug: OLG Bamberg 7 UF 167/04 vom AG Kitzingen 1 F 275/03 vom
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Kindesvater und die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags.
Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsangehörige und Mutter des am geborenen A., der aus der gemeinsamen Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater hervorgegangen ist.
1. a) Mit Beschluss vom übertrug das Amtsgericht Kitzingen nach Anhörung des Kindesvaters die elterliche Sorge allein auf diesen. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin und des Kindes sei nicht möglich gewesen, weil die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Ladungen nicht zu den jeweiligen Terminen erschienen und selbst der Versuch einer zwangsweisen Vorführung gescheitert sei. Seit Beginn des Getrenntlebens im Jahr 2001 versuche die Beschwerdeführerin, das Kind dem Vater zu entfremden und habe dabei bewusst gerichtliche Anordnungen ignoriert. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinerlei Bindungstoleranz; wie die gerichtlich beauftragte Sachverständige überzeugend ausführe, sei das Kind hierdurch in seiner Autonomieentwicklung im hohen Maß bedroht und es bestehe die Gefahr, dass das Kind in einer symbiotischen, nicht altersgerechten Mutter-Kind-Beziehung verbleibe.
b) Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht nach Anhörung des Kindes und der Kindeseltern mit Beschluss vom zurück. Aufgrund der Anhörung des Kindes in der mündlichen Verhandlung sei das Gericht davon überzeugt, dass die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Kindesvater für das Wohl des Kindes am zuträglichsten sei. Da die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht auch eine Vereinbarung über ein Umgangsrecht des Kindes mit der Beschwerdeführerin geschlossen hätten, gehe das Oberlandesgericht davon aus, dass damit der notwendige Kontakt zur Beschwerdeführerin gewährleistet sei. Eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung sei aus den auch nach Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht erschütterten Gründen des Erstbeschlusses nicht angezeigt.
c) Mit Beschluss, ebenfalls vom , versagte das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und verwies hinsichtlich der Begründung auf die gleichzeitig ergangene Entscheidung in der Hauptsache.
2. Gegen die vorgenannten Beschlüsse richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG, hinsichtlich der sorge- und umgangsrechtlichen Entscheidungen die Verletzung ihrer Rechte unter anderem aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rügt.
3. Auf Antrag hat das Bundesverfassungsgericht der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zugleich ist der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gewährt worden, soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe richtet.
II.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an (vgl. § 93 c BVerfGG).
In diesem Umfang ist sie offensichtlich begründet und verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
a) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>; stRspr). Verfassungsrechtlich ist zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>; stRspr).
b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung zur Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf seine gleichzeitig ergangene Hauptsacheentscheidung verwiesen und sich damit maßgeblich auf seine eigene Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung im Hauptsacheverfahren gestützt, deren Ergebnisse zu Beginn des Beschwerdeverfahrens noch nicht festgestanden haben. So hat es in der Hauptsacheentscheidung ausgeführt, "aufgrund der Anhörung des Kindes" von der Richtigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung zur elterlichen Sorge überzeugt zu sein. Zudem hat das Oberlandesgericht diese Sorgerechtsentscheidung auf eine erst in der mündlichen Verhandlung vom getroffene Vereinbarung der Kindeseltern zum Umgang des Kindes mit der Beschwerdeführerin gestützt, die den notwendigen Umgangskontakt des Kindes zur Beschwerdeführerin gewährleiste. Demnach hat das Oberlandesgericht bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eine unzulässige Betrachtung im Nachhinein vorgenommen und damit die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verkannt.
c) Die Entscheidung beruht auf diesem Grundrechtsverstoß, da nicht auszuschließen ist, dass das Oberlandesgericht unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Anforderungen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die sorgerechtlichen Beschlüsse des Amtsgerichts und Oberlandesgerichts wendet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird abgesehen (vgl. § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
3. Die Entscheidung über die hälftige Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2005 S. 3489 Nr. 48
VAAAB-85531