Suchen
BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 131/03

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93 a Abs. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; BVerfGG § 92

Instanzenzug: ArbG Neumünster 2 Ca 1254 a/02 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich des gerügten Gehörsverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG) ist sie unzulässig, weil sie gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstößt; im Übrigen ist sie nicht ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es nicht zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um eine geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97 <102>; stRspr). Der Beschwerdeführer hätte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom (BGBl I S. 1887) mit Wirkung vom - auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG, 4. Aufl., 2002, § 64 Rn. 28 b, m.w.N.) - eingeführte Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 321 a ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erheben und die Entscheidung des Arbeitsgerichts abwarten müssen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom - 1 BvR 226/02 -).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
SAAAB-85305