Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; EGBGB Art. 234 § 6 Satz 1; GVG § 23 b Abs. 1 Nr. 7; SGB VI § 76
Instanzenzug: BSG B 4 RA 92/02 B vom LSG Sachsen L 4 RA 145/01 vom SG Chemnitz S 16 RA 365/00 vom
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt eine höhere Altersrente. Sie stützt dieses Begehren darauf, dass auf Grund ihrer im Jahre 1981 in der Deutschen Demokratischen Republik geschiedenen Ehe ein Versorgungsausgleich durchzuführen sei.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die Beschwerdeführerin greift mit ihrer Verfassungsbeschwerde zwar mittelbar die Regelung des Art. 234 § 6 Satz 1 EGBGB an. Danach wird ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, wenn die Ehegatten vor dem grundsätzlichen In-Kraft-Treten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden worden sind. Unmittelbar sind jedoch die ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers und die diese bestätigenden Entscheidungen der Sozialgerichte angegriffen.
Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist jedoch nicht der Träger der Rentenversicherung, sondern das Familiengericht zuständig (§ 23 b Abs. 1 Nr. 7 GVG). Erst wenn ein Versorgungsausgleich durch das Familiengericht durchgeführt wurde, hat der Träger der Rentenversicherung diesen nach § 76 SGB VI zu berücksichtigen.
2. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin durch die Zuweisung der Zuständigkeit für die Durchführung des Versorgungsausgleichs an das Familiengericht in ihren Grundrechten verletzt ist. Es hätte ihr offen gestanden, vor dem zuständigen Familiengericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu beantragen und auf diese Weise zu versuchen, ihre Rechtsauffassung durchzusetzen.
3. Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
VAAAB-85275