Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 1; GG Art. 2; GG Art. 3; GG Art. 12; GG Art. 14; GG Art. 19; GG Art. 20; GG Art. 72
Instanzenzug: BSG B 4 RA 33/09 R vom BSG B 5 RJ 14/00 R vom LSG Sachsen-Anhalt L 1 RA 38/96 vom LSG Brandenburg L 2 RJ 115/96 vom SG Halle S 4 An 223/95 vom SG Cottbus S 9 R 109/94 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Höhe der Rente von Mitarbeitern der Deutschen Reichsbahn in der Deutschen Demokratischen Republik nach der Überleitung der Renten in die gesamtdeutsche Rentenversicherung.
I.
Die Alterssicherung in der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte entweder über die allgemeine Sozialpflichtversicherung, gegebenenfalls ergänzt durch die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR), oder über die Zugehörigkeit zu einem der über 60 Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme (vgl. hierzu BVerfGE 100, 1 <3 ff.>). Dabei wichen nicht nur die Regelungen in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen zum Teil stark voneinander ab. Auch in der grundsätzlich einheitlichen Sozialpflichtversicherung gab es für bestimmte Berufsgruppen vorteilhafte Sonderregelungen.
1. Die vorliegenden Verfahren betreffen begünstigende Vorschriften nach der so genannten Eisenbahnerversorgung der Deutschen Demokratischen Republik. Diese Versorgung wurde durch die Anordnung über die Einführung einer Altersversorgung für Eisenbahner vom zusammen mit der 1. Durchführungsbestimmung vom (veröffentlicht in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Verkehrswesen, 1956, Nr. 11, S. 41; im Folgenden: Eisenbahnerversorgung-EinführungsAO) und die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner in der Deutschen Demokratischen Republik - Eisenbahner-Verordnung - vom (GBl I S. 1211) begründet (vgl. hierzu Wollschläger, DRV 1999, S. 675; Deter, DRV 2002, S. 10). Danach hatte Anspruch auf Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn (DR), wer am oder danach bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt war, die Altersgrenze erreicht hatte und eine Wartezeit von 15 Jahren sowie eine ununterbrochene Beschäftigungszeit bei der Deutschen Reichsbahn von 10 Jahren vorweisen konnte (§ 2 Abs. 1 Eisenbahnerversorgung-EinführungsAO; § 12 EisenbahnerVO 1956). Anfangs handelte es sich um eine eigenständige Versorgung der DR-Mitarbeiter, die - vergleichbar den Sonderversorgungssystemen - unabhängig von der allgemeinen Sozialversicherung und den dort maßgeblichen Vorschriften war.
Die Höhe der Versorgungsleistungen war abhängig von der Beschäftigungsdauer und begann ab einer 10jährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei 20 vom Hundert des durchschnittlichen Monatsgrundlohns der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles. Jedes weitere Beschäftigungsjahr bis zu einer 25jährigen Beschäftigungszeit führte zu einer Erhöhung um 2 vom Hundert; jedes darüber hinaus gehende Jahr der Beschäftigung bewirkte eine Erhöhung um 1 vom Hundert. Als Höchstsatz war 70 vom Hundert des Monatsgrundlohns vorgesehen. Die Altersversorgung durfte allerdings 800 Mark monatlich nicht übersteigen (vgl. § 2 Abs. 3 und 10 der Eisenbahnerversorgung-EinführungsAO). Im Ergebnis führte diese Regelung dazu, dass die in der Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik geltende starre Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn, die die besonderen Anspruchsvoraussetzungen dieser Versorgung erfüllten, außer Kraft gesetzt war. Wer als Angehöriger der Deutschen Reichsbahn die Voraussetzungen für deren Altersversorgung nicht erfüllte, erhielt eine "normale" Sozialversicherungs-Rente als Alters- oder Invalidenrente von der Deutschen Reichsbahn gezahlt (vgl. § 2 Abs. 2 der Eisenbahnerversorgung-EinführungsAO).
2. Nachdem die Deutsche Demokratische Republik durch die Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom (GBl II S. 121; im Folgenden: FZR-VO 1971) eine allgemeine Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) eingeführt hatte, wurde 1973 die Altersversorgung der DR-Beschäftigten in der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahner-Verordnung - vom (GBl I 1973, S. 217; im Folgenden: EisenbahnerVO 1973) in das System der allgemeinen Sozialversicherung und insbesondere in deren Rentenberechnungssystem eingefügt. Es wurde eine von der Anzahl der Arbeitsjahre abhängige Mindestrente durch einen variablen Rentenanteil aufgestockt, indem ein Steigerungsbetrag von 1,5 vom Hundert des monatlichen Durchschnittsverdienstes für jedes Jahr der versicherungspflichtigen Tätigkeit oder Zurechnungszeit hinzuaddiert wurde.
3. Den Beschäftigten blieb, soweit sie - wie im Falle des Verfahrens 1 BvR 616/99 - als "Altfälle" bereits eine Anwartschaft auf die "Alte Versorgung" erworben hatten, die vor dem erworbene Anwartschaft auf Altersversorgung nach der früheren Rechtslage auch ohne den Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung erhalten. Nach § 13 EisenbahnerVO 1973 waren auf sie unter näher bestimmten Voraussetzungen die bisherigen Versorgungsbestimmungen weiter anzuwenden. Sofern diese Versorgung für die Betroffenen günstiger war, wurde statt des durchschnittlichen Monatsgrundlohns der letzten fünf Jahre für die Berechnung der Rente allein der im Monat Dezember 1973 erzielte Tariflohn herangezogen.
Für diejenigen DR-Angehörigen, die Anspruch auf eine "Alte Versorgung" hatten, bewirkte der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung - obwohl formell möglich - keine Erhöhung der Altersrente, weil tatsächliche Verdienste bis 1.250 Mark monatlich bei Vorliegen einer "Alten Versorgung" immer als versichert galten (vgl. näher Deter, DRV 2002, S. 10 <23>) und aus der Zusatzversicherung dann keine Zusatzrente gezahlt wurde (vgl. § 13 Abs. 2 FZR-VO 1971).
4. Sofern - wie im Falle des Verfahrens 1 BvR 1028/03 - die Voraussetzungen einer "Alten Versorgung" nicht vorlagen, wurde danach differenziert, ob ein Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung erfolgte. Der Beitritt führte für die Versicherten ab dem In-Kraft-Treten der Neuregelung der Eisenbahnerversorgung am grundsätzlich zu einer höheren Rentenleistung. Gleichwohl sahen nicht wenige Versicherte von einem Beitritt ab, weil seit dem Arbeitsentgelte bei der Deutschen Reichsbahn als mit dem Steigerungsbetrag zur Berechnung der Alters- und Invalidenversorgung von 1,5 vom Hundert für jedes Jahr der Dienstzeit statt des normalen Steigerungsbetrags in der Sozialversicherung von 1 vom Hundert versichert galten, sofern eine ununterbrochene Dienstzeit von 10 und mehr Jahren erreicht wurde (§ 11 Abs. 3 Satz 1 EisenbahnerVO 1973). Mit dieser Regelung sollten die Beschäftigten der Reichsbahn als eines Schlüsselsektors der Wirtschaft davon abgehalten werden, in andere Beschäftigungsbereiche zu wechseln. Die Regelung bewirkte, dass ein Versicherter mit 45 Beschäftigungsjahren und einem monatlichen Durchschnittsverdienst von 600 Mark im maßgeblichen Zeitraum eine um 135 Mark höhere Rente, rund 28 vom Hundert mehr als ohne den Steigerungsbetrag, aus der Sozialversicherung erreichen konnte (vgl. Deter, DRV 2002, S. 10 <14>).
5. Im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom (BGBl II S. 889) ist vorgesehen, dass die Vorschriften der EisenbahnerVO 1973 nur noch bis zum anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a)). Durch das auf Grund des Einigungsvertrages erlassene Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom (BGBl I S. 1606) wurden sämtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in einheitliche Rentenansprüche nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) überführt (siehe näher Beschluss des Ersten Senats vom , 1 BvR 368/97 u.a., I. 3. c).
Zur Versorgung der Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn gab es mehrere parlamentarische Initiativen, die auf eine Verbesserung der durch die Rentenüberleitung bewirkten Rechtslage zielten (vgl. etwa BTDrucks 14/2522; BTDrucks 14/2729). Der Gesetzgeber hat jedoch lediglich die Auslegung des § 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI durch das mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 6161/99 angegriffene (BSGE 83, 104) zur Berücksichtigung der "Alten Versorgung" mit der Neufassung des § 256 Abs. 2 SGB VI im Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom (BGBl I S. 1939 - im Folgenden: § 256 a Abs. 2 SGB VI n.F.) "zur rechtlichen Klarstellung" übernommen (vgl. BTDrucks 14/5640, S. 13 f.); die Rentenversicherungsträger hatten angekündigt, dem Urteil über den jeweiligen Einzelfall hinaus nicht zu folgen (vgl. Wollschläger, DRV 1999, S. 675 <678>). Eine weitergehende Verbesserung wurde abgelehnt. Insbesondere wurde der Steigerungsbetrag von 1,5 für DR-Angehörige ohne "Alte Versorgung" nicht in das SGB VI übernommen.
Im Hinblick auf die Angehörigen der Deutschen Reichsbahn enthält das 2. AAÜG-Änderungsgesetz zwei wesentliche Regelungen. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn vor dem galten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt (vgl. §§ 256 a Abs. 2 Satz 2, 307 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F.), also auch für den Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 616/99. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn vom bis zum ist dies bis zu einem Zusatzentgelt von 650 Mark monatlich nur für Berechtigte mit einer "Alten Versorgung" der Fall (vgl. §§ 256 a Abs. 2 Satz 3, 307 a Abs. 2 Satz 3 SGB VI n.F.). Zu diesen Berechtigten gehört die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1028/03 nicht.
II.
1. 1 BvR 616/99
a) Der 1931 geborene Beschwerdeführer war von 1949 bis 1991 Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn und hatte einen Anspruch auf die "Alte Versorgung". Im Hinblick auf diese besondere Absicherung sah er davon ab, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Seit erhielt er von der Bahnversicherungsanstalt (BVA) als dem zuständigen Rentenversicherungsträger eine Altersrente für langjährige Versicherte in Höhe von 1.847,51 DM auf der Grundlage von 52,1160 Entgeltpunkten (Ost). Die Versicherungsanstalt berücksichtigte hierbei lediglich Arbeitsentgelte des Beschwerdeführers bis zu 7.200 Mark pro Jahr, weil sie die in der Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik geltende feste Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark auch auf seinen Rentenanspruch anwendete.
b) Die dagegen gerichtete Klage blieb zunächst ohne Erfolg. Mit Urteil vom (BSGE 83, 104) hob das Bundessozialgericht die Urteile der Instanzgerichte und die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als der Wert des Rechts auf Altersrente für die berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten vom März 1971 bis zum Juni 1990 nur auf der Grundlage von Arbeitsentgelten von monatlich 600 Mark festgesetzt worden war. Die Bahnversicherungsanstalt wurde verurteilt, den Rentenwert auf der Grundlage eines monatlichen Arbeitsverdienstes in dem genannten Zeitraum in Höhe von 1.250 Mark festzustellen und ab dem Jahr 1995 rückwirkend eine höhere Altersrente zu zahlen.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Revision begehrt hatte, von der Beachtung jeglicher Beitragsbemessungsgrenze freigestellt zu werden und zusätzlich zu seiner Altersrente nach dem SGB VI eine "seiner Arbeit, Qualifikation und Leistung" entsprechende zusätzliche Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn zu erhalten, wurde die Revision zurückgewiesen. Für die Zurückweisung eines Teils der Revisionsanträge sei entscheidend, dass es sich bei der Versorgung der Eisenbahner nach den hierfür in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Sondervorschriften nicht um ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem gehandelt habe. Deswegen fänden die hierfür im Rahmen der Rentenüberleitung geltenden Spezialvorschriften keine Anwendung (vgl. schon BSGE 78, 41). Der Einigungsvertrag habe Renten aus den Anwartschaften der "Alten Versorgung" der Gruppe "Sozialpflichtversicherungsrenten/Renten aus der FZR" und nicht derjenigen der "Sonder- und Zusatzversorgungsrenten" zugeordnet. Er habe die §§ 11 bis 15 EisenbahnerVO und die dazu gehörige Versorgungsordnung übergangsweise bis zum In-Kraft-Treten des SGB VI auch im Beitrittsgebiet für anwendbar erklärt, und dies gerade nicht im Kontext mit den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen, sondern in einer eigenen Vorschrift im Zusammenhang sonstiger Bestimmungen über die Sozialpflichtversicherung und über die Freiwilligen Zusatzrentenversicherung.
Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung einer zusätzlichen Eisenbahnerversorgung neben seiner Altersrente nach dem SGB VI begehre, sei die Revision ebenfalls unbegründet. Es gebe im geltenden Recht keine Anspruchsgrundlage für einen zusätzlichen Anspruch gegen die Bahnversicherungsanstalt auf Gewährung einer zweiten Rente. Die Anwartschaften des Beschwerdeführers nach der Eisenbahner-Verordnung seien durch eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine SGB VI-Rente ersetzt worden. Dies sei mit dem Grundgesetz vereinbar.
c) Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er insbesondere eine Verletzung von Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 12, Art. 14, Art. 19, Art. 20 sowie Art. 72 GG und von Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention rügt. Die Rente aus der Sozialpflichtversicherung habe in der Deutschen Demokratischen Republik lediglich die "erste Säule" der Alterssicherung repräsentiert. So wie es in der Bundesrepublik zusätzliche Säulen der Alterssicherung gebe, habe er - der Beschwerdeführer - einen Anspruch auf eine zusätzliche Versicherungsrente aus der "Alten Versorgung" der Deutschen Reichsbahn erworben. Der Anspruch sei verfassungsrechtlich geschützt. Eine angemessene Altersversorgung sei für den Beschwerdeführer nur zu erreichen, wenn neben der nach dem SGB VI berechneten Rente von der Bahnversicherungsanstalt eine zusätzliche Altersrente gewährt werde, die den Besonderheiten der "Alten Versorgung" der Deutschen Reichsbahn Rechnung trage. Die Versorgung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn habe ebenso wie die der Beschäftigten der Deutschen Post grundsätzlich eine "Vollversorgung" garantiert; das sei im besonderen Maße bei der Überführung in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Diese Vollversorgung trage Grundzüge, die mehr der Beamtenversorgung als derjenigen aus der Sozialpflichtversicherung geähnelt hätten. Bei sachgemäßer Anwendung des § 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI würde sich die gegenwärtig gewährte Rente des Beschwerdeführers von etwa 52 persönlichen Entgeltpunkten auf 68 Entgeltpunkte erhöhen, was einer Erhöhung von ca. 2.080 DM auf ca. 2.760 DM gleichkomme. Auch dieser Betrag liege noch weit unter der zum Vergleich heranzuziehenden Versorgung eines gleichaltrigen Pensionärs der Deutschen Bundesbahn.
2. 1 BvR 1028/03
a) Die 1933 geborene Beschwerdeführerin war von 1967 bis 1990 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Nachdem ihr dort erzieltes Entgelt zum die in der Deutschen Demokratischen Republik geltende Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich überschritt, zahlte sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Beendigung ihrer Beschäftigung Beiträge in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung ein. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte der Beschwerdeführerin ab dem Altersrente für Frauen auf der Grundlage von 25,2870 Entgeltpunkten (Ost) in Höhe von monatlich 712,84 DM. Hinzu kam ein Steigerungsbetrag aus der Höherversicherung von 2,01 DM sowie ein Rentenzuschlag von 46,15 DM. Der Steigerungsbetrag ergab sich aus den Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Der Rentenzuschlag nach § 319 a SGB VI wurde in Verbindung mit Art. 2 RÜG ermittelt; er wurde ab dem "abgeschmolzen".
b) Die von der Beschwerdeführerin eingelegten, auf eine höhere Rente zielenden Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht hat die Revision mit Urteil vom (BSGE 90, 197) als unbegründet zurückgewiesen. Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Versorgung der Deutschen Reichsbahn könne die Beschwerdeführerin keine höheren Leistungen beanspruchen als diejenigen, die ihr zuerkannt worden seien. Während ihrer Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn sei sie in der Allgemeinen Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik versichert gewesen. Diese Beitragszeiten seien nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Beitragszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt, wobei Entgeltpunkte hierfür nach Maßgabe der Sonderregelung des § 256 a SGB VI zu ermitteln seien. Der jeweils zu berücksichtigende Verdienst sei in § 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI abschließend geregelt. Hierbei seien insoweit auch die durch das 2. AAÜG-Änderungesetz erfolgten Verbesserungen für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn zu berücksichtigen. Die Regelungen des § 256 a SGB VI erlaubten es indes nicht, höhere als die tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste für die Rentenberechnung heranzuziehen. Auch seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Prämienzahlungen und angeblichen Belohnungen, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, von der Rentenberechnung nach dem SGB VI ausgeschlossen.
Von der durch das 2. AAÜG-ÄndG vorgenommenen Ergänzung des § 256 a Abs. 2 SGB VI für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn profitiere die Beschwerdeführerin deswegen nicht, weil dessen tatbestandliche Voraussetzungen in ihrem Falle nicht gegeben seien. Zum einen habe sie bis zum keine über der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik liegenden Arbeitsverdienste erzielt (§ 256 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Außerdem habe sie am noch keine 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit bei der Deutschen Reichsbahn zurückgelegt (§ 256 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Eine weitergehende Berücksichtigung von Arbeitsverdiensten sei nur auf Grund der Regelung des § 256 a Abs. 3 SGB VI möglich. Hierauf sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht angewiesen, da sie ab dem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet habe und daher die damit versicherten Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung schon aus diesem Grunde berücksichtigt worden seien.
Die Beschwerdeführerin könne keine Ansprüche aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem geltend machen (unter Hinweis auf BSGE 78, 41). Soweit zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik Versicherte der Reichsbahn im Rahmen der Eisenbahnerversorgung einen Steigerungsbetrag von 1,5 erhalten hätten, ändere dies für die Beschwerdeführerin nichts an der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlage. Denn diese dem Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik eigene Berechnungsgröße habe im bundesdeutschen Rentenrecht keine Entsprechung. Die Änderung des § 256 a Abs. 2 SGB VI durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz sei bewusst auf den besonderen Vertrauensschutz derjenigen DR-Angehörigen begrenzt worden, welche die "Alte Versorgung" gehabt hätten. Danach könne die Eisenbahnerversorgung der Beschwerdeführerin - so wie geschehen - lediglich im Rahmen des Rentenzuschlags nach § 319 a SGB VI in Verbindung mit Art. 2 RÜG berücksichtigt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden gegen dieses Ergebnis nicht.
c) Die Beschwerdeführerin hat Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie insbesondere eine Verletzung von Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 12, Art. 14, Art. 19, Art. 20 sowie Art. 72 GG und von Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention rügt. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde entspricht im Wesentlichen derjenigen des Beschwerdeführers zu I. Zusätzlich wird geltend gemacht, dass wegen des Beitritts der Beschwerdeführerin zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht nur eine zusätzliche Eisenbahnerversorgung, sondern darüber hinaus noch eine dritte Rentenleistung aus dieser Versicherung zu erbringen sei. Außerdem werde der "Faktor 1,5" vom Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages erfasst und müsse daher weiter gewährt werden.
d) Die Bundesregierung hat nach Bekanntwerden der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts erklärt, eine Initiative zur Anerkennung des Steigerungsbetrages von 1,5 bei der Rentenberechnung von Angehörigen der Reichsbahn nach dem SGB VI sei nicht beabsichtigt (vgl. BTDrucks 15/1164, S. 81; BTDrucks 15/1279, S. 42).
III.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
1. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verfassungsbeschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 616/99 durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften in seinen Grundrechten verletzt ist.
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann.
aa) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Eigentum. Für den eigentumsrechtlichen Schutz von Ansprüchen und Anwartschaften des Sozialversicherungsrechts ist Voraussetzung, dass es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 69, 272 m.w.N.). Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unterfallen demnach grundsätzlich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 <289 f>; 58, 81 <109>; stRspr). Für rentenrechtliche Ansprüche und Anwartschaften, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, gilt dies mit der Maßgabe, dass Art. 14 Abs. 1 GG sie in der Form schützt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (vgl. BVerfGE 100, 1 <33 f.>).
bb) Im Einigungsvertrag ist in Bezug auf die Eisenbahnerversorgung der Deutschen Demokratischen Republik angeordnet, dass §§ 11 bis 15 der EisenbahnerVO 1973 und die auf ihrer Grundlage ergangenen Versorgungsordnung nur bis zum anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a). Gegenstand dieser Vorschriften sind die hier in Frage stehenden Rentenanwartschaften und Rentenansprüche von DR-Angehörigen sowohl aus der "Alten Versorgung" (§ 13 EisenbahnerVO 1973) als auch aus der 1973 neu geregelten Versorgung mit dem besonderen Steigerungsbetrag 1,5 (§ 11 Abs. 3 Satz 1 EisenbahnerVO 1973). Dies entspricht der Regelung in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a EV für die berufsbezogene Zuwendung (BBZ) an Balletttänzer der Deutschen Demokratischen Republik. Auch hier hatte der Einigungsvertragsgesetzgeber die Beendigung der Leistung zum verfügt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Eigentumsverletzung der Betroffenen durch diese Regelung und die auf dieser Regelung beruhenden Gerichtsentscheidungen verneint (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom , SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 6 Nr. 3).
Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Auch hier wurden die in Frage stehenden Anwartschaften im Einigungsvertrag nicht als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt; ihre Überführung in das SGB VI wurde ausgeschlossen. Insofern ist die rechtliche Situation nicht mit der Überführung der Rechte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen vergleichbar, für die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 EV ein differenziert ausgestaltetes Überführungsprogramm mit bestimmten Garantien vorgesehen ist. Die Versorgung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn war - wie das Bundessozialgericht in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise festgestellt hat (vgl. BSGE 78, 41; stRspr) - dem System der allgemeinen Sozialpflichtversicherung zugeordnet; es ist nach dem hier maßgeblichen Bundesrecht nicht als Zusatzversorgung im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsübertragungsgesetzes zu qualifizieren.
cc) Aber auch wenn man die Anwartschaften und Ansprüche aus der "Alten Versorgung" der Angehörigen der Reichsbahn dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zuordnet, bewegen sich die hier maßgeblichen Vorschriften des § 256 a Abs. 2 SGB VI n.F. über die Berücksichtigung der "Alten Versorgung" innerhalb des Rahmens, den das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 für die Aus- und Umgestaltung rentenrechtlicher Positionen aus der Deutschen Demokratischen Republik setzt (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 <37 f.>; BVerfG, NJW 2005, S. 2213 <2214>). Die in Frage stehenden Regelungen dienen einem Gemeinwohlzweck und genügen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
(1) Der gesamtdeutsche Gesetzgeber verfolgte nach der Herstellung der Deutschen Einheit ein Ziel des Gemeinwohls, als er das System der gesetzlichen Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenführte. Er durfte auch seinen Vorstellungen über das künftige einheitliche Rentenrecht ein Konzept zugrunde legen, das in der Gestalt des Rentenreformgesetzes bereits seit 1989 vorlag. Er war verfassungsrechtlich nicht gehalten, strukturelle Besonderheiten des Sozialversicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik im gesamtdeutschen Rentenrecht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2213 <2214>).
(2) Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. oben unter I 5) der speziellen Versorgung der Angehörigen der Reichsbahn in der Deutschen Demokratischen Republik, im Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Weise Rechnung getragen (§ 256 a Abs. 2 Satz 2 und 3 n.F.). Im Grundsatz wurde der durch die Zusage einer "Alten Versorgung" gewährte Schutz in dem Maße aufrechterhalten, wie diese Zusage in der Deutschen Demokratischen Republik Gültigkeit besaß. Soweit die "Alte Versorgung" in der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Versicherung von Arbeitsentgelten über der festen Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark (Ost) führte, hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlicher unbedenklicher Weise im 2. AAÜG-Änderungsgesetz die Berücksichtigung dieser Entgelte bei der Rentenberechnung nur insoweit zugelassen, als davon auszugehen war, dass diese Berücksichtigung ihre Berechtigung in einer erbrachten Arbeitsleistung hatte. Dies war nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 83, 104), die von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind, bis zu einem Monatseinkommen von 1.250 Mark der Fall.
Die weitergehenden Forderungen des Beschwerdeführers finden in Art. 14 Abs. 1 GG auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips keine Stütze. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zusatzrente kann aus dieser Grundgesetzbestimmung schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil bereits nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik die DR-Versorgung nur einen einheitlichen Rentenanspruch bewirkte. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber im Einklang mit dem Grundgesetz die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften des Beitrittsgebiets durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung ersetzen durfte (vgl. BVerfGE 100, 1 <40 f.>). Der Beschwerdeführer kann daher auch nicht verlangen, von der Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze freigestellt zu werden. Dies gilt um so mehr, als er bereits wegen der besonderen Berücksichtigung seiner "Alten Versorgung" deutlich besser gestellt wird als andere Zugangsrentner, deren über 600 Mark monatlich liegendes Arbeitseinkommen nach den Grundsätzen des § 256 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB VI bei der Rente grundsätzlich nur berücksichtigt wird, wenn sie von einer Möglichkeit der Versicherung dieses Einkommens durch Zahlung von Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung Gebrauch gemacht hatten. Der Beschwerdeführer hingegen erhält auf der Grundlage des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes eine Versicherung des mehr als doppelten Entgelts, das beim "normalen" Rentenversicherten ohne Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Rentenberechnung zugrunde liegt, obgleich beide Versicherte Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark bezahlt haben. Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages (Art. 30 Abs. 5) ist im Übrigen gewahrt.
b) Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist.
aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 107, 205 <213 f.>; stRspr). Ist eine Regelung, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so genügt es dessen Anforderungen, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2213 <2215>).
bb) Diesen Anforderungen genügt die gesetzliche Regelung.
(1) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist im Vergleich zu den Angehörigen von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen nicht erkennbar. Es ist bereits zweifelhaft, ob im Verhältnis zu dieser Gruppe der Beschwerdeführer benachteiligt worden ist. Auch für die Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gilt die Einschränkung des Versorgungsanspruchs durch die nach § 6 Abs. 1 AAÜG durchzuführende Begrenzung hoher Einkommen nach der Beitragsbemessungsgrenze West. Dies hat insbesondere die Angehörigen von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen getroffen. Hinzu kommt, dass die Angehörigen der Versorgung der Deutschen Reichsbahn als Bestandsrentner - anders als die Mitglieder dieser Versorgungssysteme - an den erheblichen Sonderanpassungen in den Jahren 1990 und 1991 teilgenommen haben (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 <43>; BVerfG, NJW 2005, S. 2213 <2214 f.>).
(2) Keine verfassungsrechtliche Benachteiligung liegt auch im Verhältnis zu den Pensionären und Rentnern der Deutschen Bundesbahn vor. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass beim Vergleich der Rentenhöhe in Ost und West die vergleichbare Berufsgruppe in den alten Bundesländern nicht im Rahmen einer Gleichheitsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG heranzuziehen ist, weil der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, Angehörige von Alterssicherungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik so zu stellen, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl. BVerfGE 100, 1 <40>). Zudem ist durch die "Höherwertung" der niedrigeren Durchschnittsentgelte in der Deutschen Demokratischen Republik mittels der Anlage 10 zum SGB VI die Vergleichbarkeit mit dem Durchschnitt der Arbeitsentgelte im Westen hergestellt worden (vgl. auch BSGE 83, 104 <112>). Dies hat im Ergebnis dazu geführt, dass die überdurchschnittlichen DR-Entgelte in der Deutschen Demokratischen Republik sich auch in überdurchschnittlich hohen Renten im Beitrittsgebiet niedergeschlagen haben.
(3) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, vergleicht man die Gruppe der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn mit den in der Deutschen Demokratischen Republik Versicherten, die Höchstbeiträge in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung gezahlt haben. Die unterschiedliche Behandlung ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Personen - anders als die Rentner mit "Alter Versorgung" der Deutschen Reichsbahn - Beiträge für die Entgelte gezahlt haben, die die Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark überstiegen. Dann ist es aber sachgerecht, diese zusätzlichen Leistungen im Gegensatz zu der Rentenberechnung beim Beschwerdeführer auch dann zu berücksichtigen, wenn hiermit Einkommen über 1.200 Mark monatlich versichert wurden. Der Gesetzgeber knüpft bei der insoweit differenzierenden Regelung in § 256 a Abs. 3 SGB VI an die unterschiedliche Beitragslast an; dies trägt bereits die vorgenommene Differenzierung.
2. Auch im Verfahren 1 BvR 1028/03 kann die Verfassungsbeschwerdeführerin nicht mit Erfolg eine Verletzung von Grundrechten geltend machen.
a) Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.
aa) Es ist schon fraglich, ob im vorliegenden Fall der Schutzbereich dieses Grundrechts überhaupt berührt wird. Nach den Vorstellungen des Einigungsvertrags sollten die Vorschriften der §§ 11 bis 15 der EisenbahnerVO 1973 und die auf ihrer Grundlage ergangene Versorgungsordnung mit dem In-Kraft-Treten des SGB VI am keine Geltung mehr haben (siehe oben unter III 1 a). Damit hat der Einigungsvertrag auch die Gewährung des besonderen Steigungsbetrags von 1,5 vom Hundert nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EisenbahnerVO 1973 nicht als eigentumsrechtliche Rechtsposition anerkannt.
bb) Aber auch im Falle einer Unterstellung dieses Elements der Rentenberechnung unter das Schutzregime der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie scheidet die Annahme einer Verfassungsverletzung durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakte aus. Es liegt im Rahmen der Ausgestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn er solche besonderen, dem Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik eigenen Elemente nicht in das gesamtdeutsche Rentenrecht übernommen hat, weil sie diesem fremd sind (siehe BVerfG, NJW 2005, S. 2213 <2214>; vgl. auch BTDrucks 14/5640, S. 13 f.). Ein unverhältnismäßiger Eingriff ist damit nicht verbunden. Die aufgrund des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenanwartschaften, deren Höhe bei Angehörigen der Deutschen Reichsbahn durch den besonderen Steigerungsbetrag mitbestimmt waren, wurden mit der Überführung in das SGB VI nicht vermindert. Die umgewertete und dynamisierte Rente der Beschwerdeführerin war immer höher als die Rente, die ihr in der Deutschen Demokratischen Republik zugestanden hat. Soweit der Beschwerdeführerin nach § 319 a SGB VI ein Rentenzuschlag gewährt und dieser nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift abgeschmolzen wurde, bestehen dagegen - ebenso wie im Falle des § 315 a SGB VI (siehe dazu BVerfG, NJW 2005, S. 2213, 2214) - keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In gleicher Weise hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom (1 BvR 1490/99) in Bezug auf § 319 b SGB VI entschieden.
cc) Aber auch soweit Art. 14 Abs. 1 GG dem Inhaber eines Anspruchs oder einer anspruchsähnlichen Rechtsposition deren Bestand unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gewährleistet (vgl. BVerfGE 71, 1 <11>; 101, 239 <257>), ist eine Eigentumsverletzung im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ein Vertrauen auf die Beibehaltung des besonderes Steigerungsbetrages nach § 11 Abs. 3 EisenbahnerVO 1973 konnte nicht entstehen, weil dieser - wie bereits ausgeführt - dem Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland fremd ist. Vertrauen in den Fortbestand von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik konnte sich in der Zeit nach der Wende mit Blick auf eine mögliche Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlass für die Erwartung bestand, das Recht der Deutschen Demokratischen Republik werde ausnahmsweise in Kraft bleiben (vgl. BVerfGE 88, 384 <404 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom , SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 6, Nr. 3). Für das Vorliegen einer solchen Ausnahme ist hier nichts ersichtlich. Der in Frage stehende Steigerungssatz war schon in der Deutschen Demokratischen Republik eine Begünstigung, die nur einzelnen Berufsgruppen zugute kam. Schließlich kann die Beschwerdeführer auch nicht unter Berufung auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Dynamisierung des geschützten Zahlbetrags für Angehörige der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. BVerfGE 100, 1 <41 f.>) eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen. Dies hat das Bundessozialgericht in dem mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil überzeugend dargelegt.
b) Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nach keiner Richtung hin erkennbar. Nach den oben entwickelten und auch hier verbindlichen Maßstäben (siehe unter III 1 b) halten die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften einer Überprüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes stand.
aa) Soweit die Beschwerdeführerin als Vergleichsgruppe die Angehörigen der Deutschen Reichsbahn heranzieht, die in den Genuss der "Alten Versorgung" gekommen waren und für die nunmehr die besonderen Vorschriften des § 256 a Abs. 2 SGB VI n.F. gelten, wird an Gegebenheiten und Differenzierungen des Rentenrechts der Deutschen Demokratischen Republik selbst angeknüpft. Der Beschwerdeführerin stand die Möglichkeit einer "Höherversicherung" ihrer Arbeitsentgelte durch Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen; davon hat sie seit 1983, als sie erstmalig die Beitragsbemessungsgrenze Ost von 600 Mark monatlich überschritt, auch Gebrauch gemacht mit der Folge, dass ihre tatsächlichen Arbeitsentgelte in vollem Umfang in die Rentenberechnung nach dem SGB VI einfließen. Auch bei Anwendung des § 256 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F. kann im Übrigen nur der nachgewiesene Arbeitsverdienst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
bb) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG kann die Beschwerdeführerin auch nicht aus einem Vergleich mit der rechtlichen Behandlung der Ansprüche und Anwartschaften von Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der Deutschen Demokratischen Republik bei deren Überführung in das gesamtdeutsche Rentenrecht herleiten. Auch hier sind die Unterschiede bereits in den Gegebenheiten des Alterssicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik begründet. Im Übrigen bestehen Unterschiede nicht nur zugunsten, sondern auch zu Lasten der aus diesen Systemen Berechtigten (siehe BVerfG, NJW 2005, S. 2213 <2215>). Der Gesetzgeber war durch Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht verpflichtet, die Angehörigen der Reichsbahn renten- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wären sie Angehörige der Deutschen Bundesbahn gewesen (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 <40>).
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
SAAAB-85169