1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 ausschließlich als Darlehen gewährt wurden (§ 17 Abs. 2 BAföG).
2. Der Gesetzgeber war durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verpflichtet, zumindest einen Teil der ab 1990 im Rahmen der staatlichen Ausbildungsförderung vermehrt zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel für eine rückwirkende Besserstellung der Studierenden der Jahrgänge seit Oktober 1983 zu verwenden.
3. Es verstieß nicht gegen den Gleichheitssatz, daß der Gesetzgeber zwischen 1983 und 1990 Leistungen für die Deckung der Unterkunftskosten an die Studierenden ausschließlich als Darlehen gewährte und sie zugleich vom Bezug des - als Zuschuß gewährten - Wohngeldes ausschloß.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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