Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Begrenzung des Abzugs von Berufsausbildungskosten bei Auslandsstudium
In 1999/2000 konnten Berufsausbildungskosten für das Auslandsstudium eines Kinds nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, sondern nur beschränkt auf die Höhe des Ausbildungsfreibetrags bei auswärtiger Unterbringung (§ 33a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG) von den Eltern abgezogen werden. Es stellt eine sachgerechte Typisierung dar, wenn der Gesetzgeber den Abzug von Berufsausbildungskosten gesetzlich in § 33a Abs. 2 EStG etwa auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenzt. Außergewöhnlich hohe Ausbildungskosten müssen nicht abziehbar sein. Es besteht – anders als beim Existenzminimum des Kinds – keine Verpflichtung des Gesetzgebers, den Abzug der gesamten Ausbildungskosten zuzulassen.