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Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch amtlich vorgeschriebenen Vordruck
Praxishinweise zur „Anlage EÜR”
Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, stellt die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005 eine Zäsur dar. War es bislang möglich, der Steuererklärung eine formlose – den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechende – Gewinnermittlung beizufügen, ist nunmehr für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, eine standardisierte Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Rechtsgrundlagen sowie die Verwendungs- und Eintragungsmodalitäten für diese „Anlage EÜR” werden im Folgenden näher beschrieben.
I. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG i. V. mit § 60 Abs. 4 und § 84 Abs. 3c EStDV haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Dieser amtlich vorgeschriebene Vordruck – die „Anlage EÜR” – wurde mit (BStBl 2005 I S. 320) bekannt gegeben.
Das enthält neben der eigentlichen Anlage...