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KSR Nr. 6 vom Seite 11

Vorsteuerabzug auch bei unentgeltlichen Leistungen möglich

Finanzverwaltung wendet Ausschlussregelung ab sofort nicht mehr an

Diplom-Finanzwirt (FH) Helmut Lehr, Steuerberater, Appenheim

Stehen Vorsteuerbeträge mit bestimmten unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen in Verbindung, können sie nach nationalem Recht nicht abgezogen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG). Diese Vorschrift widerspricht der 6. EG-RL und ist im Vorgriff auf eine zu erwartende gesetzliche Neuregelung nicht mehr anzuwenden.

„Steuerfreie” unentgeltliche Leistungen

Bestimmte steuerfreie Umsätze (vgl. § 15 Abs. 2 u. Abs. 3 UStG) schließen den Vorsteuerabzug grundsätzlich aus. Bislang galt der Vorsteuerausschluss auch für unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden. Die Finanzverwaltung hat sich in der Vergangenheit auf diesen Tatbestand insbesondere bei Vermietungs- und Verpachtungsumsätzen berufen, die zunächst unentgeltlich ausgeführt worden sind. Weil solche Umsätze grundsätzlich, das heißt ohne Option (gem. § 9 UStG) steuerfrei sind, wurde zum Teil der komplette Vorsteuerabzug aus der Herstellung/dem Erwerb eines Gebäudes versagt.

Vorsteuerausschluss widerspricht Gemeinschaftsrecht

Der klargestellt, dass sich der Unternehmer bei einer unen...

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