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KSR Nr. 6 vom Seite 6

Fristablauf für erstmalige Verlustfeststellung

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auch nach Ablauf der Frist für Antragsveranlagung

Dieter Steinhauff, Richter am BFH, München

Die finanzgerichtliche Rechtsprechung sowie das Schrifttum sind uneinheitlich in der Frage, ob nach Ablauf der zweijährigen Frist für eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG noch ein Bescheid zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum Schluss eines Veranlagungszeitraums nach § 10d EStG zulässig sei. Der BFH hat im Urteil v. - XI R 33/04 klargestellt, dass ein erstmaliger Verlustfeststellungsbescheid trotz bestandskräftiger Ablehnung einer Antragsveranlagung bis zum Ablauf der Feststellungsfrist ergehen kann. Zugleich hat der BFH eine Abgrenzung zu seiner bisherigen Rechtsprechung vorgenommen.

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs

Nach § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG a. F. (seit 1999: § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG) ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug gesondert festzustellen. § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG a. F. erlaubt den erstmaligen Erlass eines solchen Feststellungsbescheids nur dann, wenn sich die Bezugsgrößen nach Satz 2 dieser Vorschrift geändert haben. Es müssen sich also die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und aus diesem Grunde ist auch der Steuerbescheid zu erlassen, auf...

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