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KSR Nr. 6 vom Seite 3

Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung aufgrund Beherrschung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Geschäftsführerstellung ermöglicht Beherrschung der Geschäfte des täglichen Lebens

Dipl.-Finanzwirt Dr. Alexander Kratzsch, Richter am FG, Bünde

Ein Besitzunternehmer beherrscht die Betriebskapitalgesellschaft auch dann personell, wenn er zwar über die einfache Stimmrechtsmehrheit und nicht über die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene qualifizierte Mehrheit verfügt, aber als Gesellschafter-Geschäftsführer deren Geschäfte des täglichen Lebens beherrscht und ihm die Geschäftsführungsbefugnis nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann. S. 4

Vorliegen einer personellen Verflechtung

Eine – für eine Betriebsaufspaltung neben der Voraussetzung der sachlichen Verflechtung erforderliche – personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe zwei Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie ihren einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchsetzen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn einer Person oder Personengruppe

  • alle Stimmrechte oder

  • die Mehrheit der Stimmrechte zustehen, sofern das Mehrheitsprinzip sich auch auf die Nutzungsüberlassung der wesentlichen Betriebsgrundlage erstreckt oder ausnahmsweise

  • bei einer sog. faktischen Beherrschung.

Für eine personelle Beherrschung ist – abgesehen vom Sonderfall ...

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