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Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung aufgrund Beherrschung durch Gesellschafter-Geschäftsführer
Geschäftsführerstellung ermöglicht Beherrschung der Geschäfte des täglichen Lebens
Ein Besitzunternehmer beherrscht die Betriebskapitalgesellschaft auch dann personell, wenn er zwar über die einfache Stimmrechtsmehrheit und nicht über die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene qualifizierte Mehrheit verfügt, aber als Gesellschafter-Geschäftsführer deren Geschäfte des täglichen Lebens beherrscht und ihm die Geschäftsführungsbefugnis nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann. S. 4
Vorliegen einer personellen Verflechtung
Eine – für eine Betriebsaufspaltung neben der Voraussetzung der sachlichen Verflechtung erforderliche – personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe zwei Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie ihren einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchsetzen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn einer Person oder Personengruppe
alle Stimmrechte oder
die Mehrheit der Stimmrechte zustehen, sofern das Mehrheitsprinzip sich auch auf die Nutzungsüberlassung der wesentlichen Betriebsgrundlage erstreckt oder ausnahmsweise
bei einer sog. faktischen Beherrschung.
Für eine personelle Beherrschung ist – abgesehen vom Sonderfall ...