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Rückstellungsbildung bei Patentrechtsverletzungen
BFH-Urteil ermöglicht leichtere Rückstellungsbildung
Die Bildung einer Rückstellung wegen Verletzung fremder Patentrechte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt nicht voraus, dass der Patentinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Wird ein und dasselbe Schutzrecht in mehreren Jahren verletzt, bestimmt sich der Ablauf der dreijährigen Auflösungsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 EStG nach der erstmaligen Rechtsverletzung.
Gesetzliche Regelung und offene Fragen
Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat (§ 5 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Eine nach der 2. Alternative gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind (§ 5 Abs. 3 Satz 2 EStG). In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob es für die Bildung der Rückstellung beim Patentschädiger erforderlich ist, dass der verletzte Patentinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis hat. Dies hat der BFH abweichend...