Zur Steuerfreiheit von Umsätzen eines Krankengymnasten
Leitsatz
Beschäftigt ein selbständiger Krankengymnast neben fest angestellten Mitarbeitern auch freie Mitarbeiter, liegt keine umsatzsteuerpflichtige
Leistung an die freien Mitarbeiter durch Überlassung von Räumen und sonstigen Praxiseinrichtungen sowie der Übernahme von
Abrechnungen vor, soweit er sich der Arbeitskraft der freien Mitarbeiter zur Erfüllung seiner Leistungen gegenüber den Krankenkassen
bedient. Anders verhält es sich, wenn die freien Mitarbeiter die Praxiseinrichtung des Krankengymnasten benutzen, um eigene
Privatpatienten zu behandeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 43 Nr. 1 EFG 2006 S. 1370 Nr. 17 INF 2006 S. 492 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2006 S. 2003 UStB 2006 S. 329 Nr. 12 VAAAB-84640
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.03.2006 - VII 312/04
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