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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VII 198/05 EFG 2006 S. 1466 Nr. 18

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1

Umsatzsteuersatz für Schwimmbad und Sauna innerhalb einer Fitnessanlage

Leitsatz

Wird ein Schwimmbad als Teil einer Fitnessanlage betrieben, so erzielt der ausschließlich das Schwimmbad betreibende Unternehmer auch dann gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1, 1. Alt. UStG privilegierte Umsätze, wenn die Besucher der Fitnessanlage keinen auf das Schwimmbad beschränkten Nutzungsvertrag schließen können.

Ein unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundener Umsatz liegt auch dann vor, wenn die Nutzer des Bades einen Nutzungsvertrag nicht mit dem Betreiber abschließen, sondern mit einem Dritten, dem der Betreiber das Recht hierzu einräumt.

Entsprechendes gilt für die "Verabreichung" von Heilbädern im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1, 2. Alt. UStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1466 Nr. 18
INF 2006 S. 492 Nr. 13
KÖSDI 2006 S. 14927 Nr. 1
UStB 2006 S. 212 Nr. 8
YAAAB-84639

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.12.2005 - VII 198/05

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