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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 654/18

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 1 Abs. 1a, UStG § 3 Abs. 9, InsO § 51, InsO § 166, InsO § 170, InsO § 171, AO § 176 Abs. 1 Nr. 3

Vergleich zwischen Insolvenzverwalter und Gläubiger über mögliche Insolvenzanfechtungsansprüche

Verwertung belasteter Wirtschaftsgüter durch den Insolvenzverwalter zugunsten absonderungsberechtigter Gläubiger

Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung

Leitsatz

1. Eine steuerbare Leistung des Insolvenzverwalters an einen Insolvenzgläubiger (Bank) liegt nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen eines Vergleichs von der Geltendmachung möglicher Anfechtungsansprüche hinsichtlich Sicherungs- und Absonderungsrechten der Bank absieht und dafür einen Anteil am Erlös aus der Verwertung der belasteten Wirtschaftsgüter zur Masse zieht.

2. Durch Verhandlungsgeschick erzielte Geldbeträge zur Abgeltung nicht steuerbarer Ansprüche sind nicht umsatzsteuerbar.

3. Verwertet der Insolvenzverwalter die einem Absonderungsrecht unterliegende bewegliche Sache für die Masse selbst, erbringt er ebenso wie bei der „freihändigen Veräußerung” grundpfandrechtsbelasteter Grundstücke im Interesse des Gläubigers eine entgeltliche Leistung an diesen. Entgelt für die im Interesse der absonderungsberechtigten Gläubiger durchgeführte Veräußerung ist die vom Erlös vorweg für die Kosten der Verwertung der Insolvenzmasse verbleibende Verwertungskostenpauschale.

4. Hat die Finanzbehörde den Steuerbescheid aus Gründen geändert, die das FG für unzutreffend hält, so darf der Steuerpflichtige nicht dadurch einen Nachteil erleiden, dass das FG bei seiner Entscheidung stattdessen eine zwischen dem Erlass des ursprünglichen Bescheids und des angefochtenen Änderungsbescheids eingetretene Rechtsprechungsänderung zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt.

Fundstelle(n):
HAAAH-85373

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.04.2021 - 3 K 654/18

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