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FG Köln Urteil v. - 11 K 827/03 EFG 2006 S. 1108 Nr. 14

Gesetze: UStG § 3 Abs 9, UStG § 3 Abs 12, UStG § 1 Abs 1 Nr 1

Umsatzsteuer:

Trikotwerbung eines gemeinnützigen Sportvereins

Leitsatz

Ein gemeinnütziger Sportverein, der unentgeltlich Trikots für seine Bambini und D- bis F-Jugendmannschaften von einem Unternehmen mit dessen Werbeaufdruck erhält und sich nicht verpflichtet, die Trikots bei den Spielen zu nutzen, erbringt keine steuerbare Werbeleistung, wenn allenfalls eine geringe Werbewirksamkeit beim Tragen der Trikots zu erwarten ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1222 Nr. 19
EFG 2006 S. 1108 Nr. 14
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2006 S. 489
UStB 2006 S. 186 Nr. 7
HAAAB-84568

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Köln, Urteil v. 17.02.2006 - 11 K 827/03

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