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Ausreichende Bezeichnung des Investitionsvorhabens für die Inanspruchnahme einer Ansparrücklage
Für den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten – und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen – in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Stpfl. aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann (Bezug: § 7g, § 4 Abs. 3 EStG).▶NWB YAAAB-82053
▶Praxishinweise: Der BFH lässt es genügen, dass für die Inanspruchnahme einer Ansparrücklage (des Abzugsbetrags bei Einnahmen-Überschussrechnung) Belege vorhanden sind, aus denen sich Art und Umfang der geplanten Investitionen sowie der voraussichtliche Investitionszeitpunkt ergeben. Eine Aufbewahrung die...