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StuB Nr. 9 vom Seite 364

Verlustübergang nach § 12 Abs. 3 UmwStG

In dem hat der BFH im Zusammenhang mit der Ermittlung der Bezugsgröße für die Berechnung der Anrechnungshöchstbetrage nach § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 i. V. mit § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 entschieden, dass bei der Verschmelzung von Körperschaften ein im Übertra­S. 365gungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener laufender Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahres verrechnet werden kann, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden Körperschaft aus dem Übertragungsjahr sei nicht Bestandteil des nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs i. S. des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG 1990. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden sind die Grundsätze des BFH-Urteils insbesondere aus den nachfolgenden Gründen über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden:

  • Die Folgerungen des BFH, bei der Verschmelzung von Körperschaften könne ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahres im Wege des horizontalen Verlustausgleichs als „eigene Verluste” verrechnet werden, kann nicht aus den Regelungen des § 2 und des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 hergeleitet werden. Die in § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 zitiert...

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