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Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger europarechtskonform
Nach einem rkr. (EFG 2006 S. 532) ist die Verlagerung der USt-Schuldnerschaft auf den Leistungsempfänger europarechtskonform. Nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der AusfühS. 359rung der Leistung folgenden Kalendermonats, wenn der im Ausland ansässige Unternehmer eine Werklieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem inländischen Unternehmer erbringt.
Im Urteilsfall wurde unstrittig eine Werklieferung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (hier: ansässig in Luxemburg) erbracht. Der Kläger wandte gegen die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf ihn ein, dass ein Vollzugsdefizit bestehe und dass die Vorschrift gegen die 6. EG-Richtlinie verstoße. Beides wurde von dem FG Rheinland-Pfalz anders gesehen.
Praxishinweis: Durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen war zunächst eine Ausweitung der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei Gebäudereinigungsleistungen vorgesehen. Diese zum geplante Rechtsänderung hat der Gesetzgeber letztendlich nicht beschlossen (vgl. Merker, StuB 2006 S. 266).