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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen
Der BFH hat ein weiteres Urteil zum Thema „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen” gefällt.
Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die Höhe der als dauernde Last steuerlich abziehbaren Versorgungsleistungen durch die nach der Prognose im Zeitpunkt der Übergabe erzielbaren Nettoerträge begrenzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG).
Einigen sich die Vertragsbeteiligten auf ein neues Versorgungskonzept, weil ein gestiegenes Versorgungsbedürfnis besteht (im Streitfall wegen des Umzugs des Versorgungsberechtigten in ein Pflegeheim), so stellen die Zahlungen, die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus dem Ertrag des übergebenen Vermögens erbracht werden können, freiwillige Leistungen dar.
Begründung: Die Abänderbarkeit einer dauernden Last ist in zivilrechtlicher Hinsicht bezogen auf die Versorgungsbedürftigke...