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Haftung: Wie genau muss ein Wertpapierdienstleister nachfragen?
Erkundigungspflichten nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG
§ 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verpflichtet Wertpapierdienstleister, von ihren Kunden Angaben über deren persönlichen Verhältnisse einzuholen. Mit Hilfe dieser Ermittlung des Kundenbedarfs soll die vom geforderte anleger- und objektgerechte Information gewährleistet werden. Verstößt ein Wertpapierdienstleister gegen diese Pflichten zur Einholung von Informationen bzw. zur Aufklärung, drohen Schadensersatzansprüche. Der nachfolgende Beitrag erläutert daher alle wichtigen Einzelheiten.
I. Gegenstand der Erkundigungspflichten
1. „Erfahrungen” und „Kenntnisse”
Während § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG festlegt, dass Angaben über die „Erfahrungen” oder „Kenntnisse” des Kunden eingeholt werden sollen, hält dies ein Teil der Literatur (vgl. hierzu im Einzelnen Lang, Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen, § 9 Rn. 35; Koller/Aßmann/ Schneider, Kommentar zum WpHG, § 31 Rn. 83) aufgrund der EU-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (vgl. Richtlinie Nr. 93/22/EWG des Rates vom , WpDRiL) sogar für zwingend. Dabei sind „Kenntnisse” das theoretische Wissen des Kunden aufgrund seines Ausbildungsstands und seiner beruflichen Tätigkeit. Die Frage nach der beruflichen Tätigkeit des Kunden kann somit für die Beurtei...